Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors zur Ermittlung eines Nachvergütungsanspruchs gegen einen Fernsehsender
Leitsatz (amtlich)
1. Einen Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors gegen einen privaten Fernsehsender begründende klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2, Abs. 1 UrhG können sich aus einem Vergleich der erhaltenen Pauschalvergütung mit derjenigen Gesamtvergütung ergeben, die er bei Vereinbarung von Wiederholungsvergütungen nach Allgemeinen Vertragsbedingungen öffentlich-rechtlicher Sender für die erfolgten Ausstrahlungen erhalten hätte.
2. Die von dem Sender in zeitlichem Zusammenhang mit den Ausstrahlungen erzielten Werbeeinnahmen bilden regelmäßig keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2, Abs. 1 UrhG, weil sie in der Regel keinen bestimmten Sendungen unmittelbar zugeordnet werden können.
Normenkette
UrhG § 32a; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.10.2008; Aktenzeichen 15 O 632/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das am 14.10.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 15 O 632/07 - insoweit abgeändert, als der im Wege der Stufenklage gestellte Klageantrag zu 1. c) abgewiesen worden ist, sowie im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der im Wege der Stufenklage gestellte Klageantrag zu 2. abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen über sämtliche Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebskosten und sonstigen Aufwendungen), die die Beklagte betreffend die Folgen "M." - Sendefolge 77, Buchnummer 77 - und "N." - Sendefolge 79, Buchnummer 79 - der Serie "A." durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und/oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung von Verwertungs-/Nutzungsrechten im Inland und/oder Ausland (z.B. durch Videokassetten und/oder DVD und Merchandising-Auswertung) selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat.
II. Die Sache wird zur Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Lizenzhonorars (Klageantrag zu 2.) sowie darüber hinaus zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz an das LG Berlin zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er erstellte für zwei Folgen einer für die Beklagte, ein privates Fernsehsendeunternehmen, hergestellten Fernsehserie aufgrund mit der Produzentin geschlossener Verträge vom 9.9.1997 und 26.2.1998 die Drehbücher jeweils gegen ein Honorar von 45.000 DM (netto), das sich aus einem Grundhonorar von 23.500 DM und einem Honorar für Buy-Out-Rechte von 21.500 DM zusammensetzte. Nach mehreren Ausstrahlungen der Folgen durch die Beklagte macht er gegen sie im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über im Zusammenhang mit den Ausstrahlungen der beiden Folgen durch Schaltung von Werbung erzielte Bruttoerlöse sowie Erlöse aus der Lizenzierung oder sonstigen Auswertungen von Rechten im Zusammenhang mit den Folgen und auf Zahlung eines weiteren, nach Auskunftserteilung zu beziffernden Lizenzhonorars geltend. Ferner begehrt er den Ersatz von Kosten eines gegen die Konzernmutter der Beklagten geführten Vorprozesses.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger rügt und trägt weiter vor:
Das LG habe die zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. § 242 BGB erforderliche Voraussetzung des Vorliegens "klarer Anhaltspunkte" für das Bestehen eines Anspruchs nach § 32a Abs. 2 UrhG zu restriktiv ausgelegt. Die Angabe der von ihm feststellbaren Indizien für ein auffälliges Missverhältnis zwischen den von der Beklagten erzielten Vorteilen und der von ihm erhaltenen Vergütung müsse insoweit genügen, um ein Leerlaufen der Vorschrift zu vermeiden. Die Häufigkeit von Wiederholungen einer Sendung sei ein geeignetes Indiz, weil sie den Schluss auf besondere Vorteile des Verwerters zulasse. Ausgehend von einer üblichen Nutzungsintensität von durchschnittlich drei Wiederholungen, für die das ursprüngliche Honorar möglicherweise angemessen gewesen sei, sei die weitaus höhere Zahl von Wiederholungen ein klares Indiz für die Möglichkeit eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung des Klägers und den Vorteilen der Beklagten. Da es für § 32a UrhG allein auf diese Relation ankomme, seien auch die Vergütungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Sendeanstalten für Drehbücher zu ähnlichen Serien miteinander vergleichbar. Der E...