Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen 14 O 705/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird die Klage unter Abänderung des den Parteien jeweils am 1. September 2005 zugestellten Urteils des Landgerichts Berlin (14.O.705/04) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zuzulassen.
Tatbestand
I.
Gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder gemäß § 280 Absatz 1 in Verbindung mit § 241 Absatz 2 BGB aus dem Garagenmietvertrag der Parteien vom 28. Februar 1995 noch aus § 823 BGB einen Schadenersatzanspruch wegen der Nachteile, die ihm durch den Sturz vom 27. August 2003 entstanden sind.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten lag nicht vor.
a) Zwar hat ein Vermieter seinen Mietern den uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Mietobjekt zu gewährleisten. Insoweit trifft den Vermieter sowohl aus dem Mietvertrag als Nebenpflicht als auch deliktisch eine Verkehrssicherungspflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt jedoch nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge getroffen werden muss. Es ist nur diejenige Sicherheit zu schaffen, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse allgemein erwarten darf. Insoweit kann eine Verkehrssicherungspflicht auch durch Zumutbarkeitskriterien begrenzt werden.
b) Die Beklagte hatte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.
aa) Die Beklagte hat die Tiefgarageneinfahrt in ausreichendem Umfang reinigen und kontrollieren lassen.
Insoweit hat die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben, dass die Garageneinfahrt am Tag vor dem Unfall gereinigt und am Morgen des Unfalltages auf Verunreinigungen kontrolliert worden ist. Am Unfalltage selbst war die Beklagte weder zu einer erneuten Reinigung noch zu einer wiederholten Kontrolle der Garageneinfahrt verpflichtet.
Eine tägliche Reinigung oder eine Kontrolle im Abstand weniger Stunden war dagegen nicht zumutbar. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Einfahrt nur von den Garagenmietern genutzt wird, mithin nur eine relativ geringe Anzahl von Personen Zugang sucht. Darüber hinaus ist die Gefahr einer gefährlichen Verschmutzung der Garageneinfahrt eher unerheblich. Auch insoweit wirkt sich aus, dass die Einfahrt nur von relativ wenigen Fahrzeugen befahren wird. Die Wahrscheinlichkeit für ein plötzliches Entstehen eines Ölfleckes ist hier nicht größer als im öffentlichen Straßenland, wo deutlich mehr Fahrzeuge verkehren. Beeinträchtigungen durch Witterungseinflüsse sind nahezu ausgeschlossen, weil die Einfahrt ab dem Tor vollständig überdacht ist und jedenfalls nachts regelmäßig verschlossen gehalten wird.
Die Zeugin H. hat ausgesagt, dass sie die Auffahrt jeden Morgen kontrolliert habe. Hiermit habe die Zeugin zwischen 6.00 und 7.00 Uhr begonnen und alles in Ordnung gebracht, was ihr aufgefallen sei. Dienstags habe sie sich dann u.a. immer um das Haus E. allee …, in dem sich die Tiefgarage befindet, gekümmert. Bei dieser Hausreinigung habe sie auch immer die Garageneinfahrt gefegt. Von diesem Aussageinhalt ist auch das Landgericht ausgegangen, so dass eine erneute Beweisaufnahme entbehrlich war.
Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin allerdings allein deshalb nicht berücksichtigt, weil diese darauf beruhe, dass die Zeugin lediglich geschildert habe, was sie immer so mache. Damit ist die Aussage jedoch nicht umfassend gewürdigt. Unbeachtet blieb, dass die Zeugin weiter ausgesagt hat, sie erinnere sich noch gut an den August 2003, weil sie am auf den Unfalltag folgenden Montag, den 01. September 2003, zur Kur gefahren sei. Aus diesem Grunde habe die Zeugin vorher alles in Ordnung bringen wollen und habe dies in dieser Woche auch gemacht. Das Gericht ist auf Grund dieser glaubhaften Bekundungen der Zeugin davon überzeugt, dass die Zeugin tatsächlich am Tage vor dem Unfall die Einfahrt gereinigt hat. Es ist auch davon überzeugt, dass die Zeugin den Ölfleck, der zum Unfall des Klägers geführt hat, erkannt und beseitigt hätte, wenn dieser Fleck am Morgen des 26. August 2003, dem Tag vor dem Unfall, bereits vorhanden gewesen wäre. Der Umstand, dass die Zeugin in der Woche vor ihrem Kurantritt, die ihr zur Hausbesorgung übertragenen Bereich wegen der sich anschließenden Zeit ihrer Abwesenheit „in Ordnung haben wollte”, rechtfertigt den Schluss, dass die Zeugin ihre Aufgaben (jedenfalls) in dieser Woche mit besonderer Sorgfalt verrichtet hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Zeugin bei ihrem Rundgang am Morgen des Unfalltages ein Ölfleck aufgefallen wäre und sie diesen beseitigt hätte.
Dem steht nicht entgegen, dass sich zum Unfallzeitpunkt Laub in d...