Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Fondsinhaberschaft i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 2 TreuhG

 

Normenkette

TreuhG § 11 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen 1 O 118/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin, Zivilkammer 1, vom 9.7.2008 - 1 O 118/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.

Mit Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12.5.2004 wurde das Eigentum an dem streitgegenständlichen Flurstück, postalische Anschrift C-Platz, dem Beklagten "vorbehaltlich der Rechte Dritter" als Restitutionsvermögen gem. Art. 22 Abs. 1, 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV) zugeordnet, weil es vor der Überführung in Volkseigentum im Eigentum der Stadtgemeinde gestanden habe. An dem Zuordnungsverfahren war die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin des VEB Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen Berlin (im Folgenden: V R) ist, nicht beteiligt. Im Juni 2006 wurde der Beklagte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Auf diese und die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin sei aufgrund der Fondsinhaberschaft ihres Rechtsvorgängers Eigentümerin des Grundstücks geworden. Der Zuordnungsbescheid sei für die Klägerin nicht bindend. Die Fondsinhaberschaft des V R ergebe sich aus den vorgelegten DDR-Planungsunterlagen sowie aus der Kopie des Abnahmeprotokolls vom 31.3.1986, das eine Übergabe an den V R sogar als Rechtsträger ausweise. Zudem stehe aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen L zur Überzeugung der Kammer fest, dass der V R im Jahr 1987 den Betrag von 636.800 Mark der DDR an den Magistrat von Berlin zur Übernahme des Objektes bezahlt habe. Durch weitere Unterlagen sei belegt, dass dem V R das Gebäude auch in der Folgezeit wirtschaftlich zugeordnet war.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das LG verkenne grundlegend die an den Erwerb der Fondsinhaberschaft zu stellenden Anforderungen. Die Fondsinhaberschaft sei nachzuweisen. Auf die Vorlage eines Investitionsleistungsvertrages und den Nachweis in den Bilanzen und Grundmittelrechnungen des Rechtsvorgängers könne deshalb nicht verzichtet werden. Die Ablichtung des Übergabeprotokolls vom 31.3.1986 belege die wirtschaftliche Zuordnung des Gebäudes C.-Platz an den V R schon deshalb nicht, weil es sich auch auf den im "Dienstleistungswürfel" errichteten Jugendclub beziehe. Dass der V R einen Kaufpreis von 636.800 Mark der DDR für das Objekt bezahlt habe, sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Aus dem Überweisungsbeleg, den die Klägerin nicht im Original vorlegen könne, sei weder der Auftraggeber noch der Zahlungszweck ersichtlich. Auch habe die Klägerin insoweit weder eine Rechnung noch eine Preiskalkulation oder eine sonstige Vereinbarung vorgelegt. Die Aussage des Zeugen L, der an dem über zwanzig Jahre zurückliegenden Zahlungsvorgang nicht beteiligt war, sei als Nachweis untauglich. Einen unbefristeten Nutzungsvertrag habe die Klägerin ebenfalls nicht vorlegen können. Schließlich sei ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verjährt bzw. verwirkt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 9.7.2008 - 1 O 118/07 - abzuändern, und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das LG hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung durch den Beklagten bejaht.

1. Gemäß § 894 BGB kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Die Klägerin fordert von dem Beklagten als Buchberechtigten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahingehend, dass statt dem Beklagten die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird. Dieser Anspruch besteht, weil nicht der Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks ist.

a) Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, das...

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