Leitsatz (amtlich)
Ein Mietzinsanspruch ist in einem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert, wenn - bei Inbetrachtkommen mehrerer Verträge - ein falsches Vertragsdatum angegeben wird, außerdem nicht ersichtlich ist, dass aus abgetretenem Recht geklagt wird und zudem - auch über etwaige Vorkorrespondenz - nicht ersichtlich ist, für welchen Zeitraum Mietzinsansprüche geltend gemacht werden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.09.2004; Aktenzeichen 12 O 753/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 27.9.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 27.9.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die für das Jahr 1998 geltend gemachten Mietzinsansprüche seien nicht verjährt. Entgegen der Auffassung des LG genügten die Angaben im Mahnbescheid den Individualisierungsanforderungen des § 690 ZPO. Im Jahr 1996 sei zwischen den Parteien nur ein einziger, nämlich der hier streitgegenständliche Mietvertrag geschlossen worden. Die Beklagte habe auch gewusst, dass noch Ansprüche im Raum stehen.
Die Beklagte handele treuewidrig, soweit sie den Verjährungseinwand erhebe (Bd. II Bl. 11). Sie nutze ihre formale Rechtsstellung missbräuchlich aus und verstoße somit gegen § 252 BGB.
Die Klägerin beantragt, das am 27.9.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 27.452,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt ferner im Wege der Anschlussberufung, das am 27.9.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt insoweit, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, für zutreffend und trägt ergänzend vor:
Die Angabe der von der Klägerin mit dem Mahnbescheidsantrag verfolgten Hauptforderung allein mit der Bezeichnung "Miete für Geschäftsraum (einschließlich Nebenkosten) gem. Vertrag vom 1.11.1996 ..." genüge den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung der geltend gemachten Forderungen nicht (Bd. II Bl. 22). Die Klägerin, die aus abgetretenem Recht klage, habe weder den Vertrag selbst noch die Vertragsparteien genau benannt und zudem ein falsches Vertragsdatum angegeben. Zudem sei die Angabe Miete "für Geschäftsraum" verwirrend, da Gegenstand des Mietvertrages vom 20.11.1996 ca. 10.503,66 qm Wohnfläche sowie 52 ebenerdige Stellplätze und nur ca. 595,97 qm Gewerbefläche seien (Bd. II Bl. 22).
Nicht zutreffend sei der Hinweis, Forderungen aus dem anderen Generalmietvertrag (des Jahres 1995) seien zum Zeitpunkt des hier streitigen Mahnbescheidsantrages bereits anhängig oder streitbefangen gewesen. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei auch nicht treuewidrig (Bd. II Bl. 24).
Zur Begründung der Anschlussberufung trägt die Beklagte ferner vor:
Das landgerichtliche Urteil sei unrichtig, soweit der Klage anteilig stattgegeben worden sei (Bd. II Bl. 24). Da die Inhaberschaft der Gewährleistungsrechte und der Mietzahlungsansprüche auseinander fielen, sei die Klägerin gehindert, sich auf § 242 BGB zu berufen.
II. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 398 BGB Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses i.H.v. insgesamt 11.604,13 EUR, nämlich i.H.v. 6.393,34 EUR für das Jahr 1999, i.H.v. 2.344,73 EUR für das Jahr 2000 und i.H.v. 2.866,06 EUR für das Jahr 2001.
Der für das Jahr 1998 geltend gemachte Mietzinsanspruch der Klägerin i.H.v. 27.452,72 EUR ist hingegen gem. §§ 197, 201 BGB a.F., §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 BGB n.F., Art. 229 § 6 EGBGB verjährt.
I. Berufung
Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die für das Jahr 1998 geltend gemachten Mietzinsansprüche verjährt sind, weil die Zustellung des Mahnbescheides am 24.4.2003 mangels ausreichender Individualisierung der im Mahnbescheid geltend gemachten Mietzinsansprüche keine verjährungshemmende Wirkung hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterbricht ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch ...