Leitsatz (amtlich)

Eine positive Entscheidung des Versicherers i.S.d. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte auf Grund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch alle künftigen, angesichts der Verletzungen des Geschädigten noch in Betracht kommenden Schadenspositionen, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, wenn der Geschädigte sie belegt. Meldet der infolge des Unfalls körperlich schwer verletzte Geschädigte bei Anspruchstellung lediglich den Fahrzeugschaden, die Nutzungsausfallentschädigung und Kleiderschaden, nicht aber Schäden wegen Körperverletzung und auch alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG erst dann vor, wenn der Versicherer eine eindeutige Erklärung auch über solche noch nicht angemeldeten Körperschäden sowie künftige Schäden abgibt. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Versicherer auf die Anmeldung der Sachschäden erklärt: "Wir erkennen die Haftung dem Grunde nach an und rechnen zunächst wie folgt ab", wobei dann eine Aufzählung der Sachschäden folgt mit der Aufforderung, weitere Belege zum Kleiderschaden einzureichen, mit dem Hinweis, dass Nutzungsausfall erst bei Nachweis der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs gezahlt werden können, und der Frage nach einer Kaskoversicherung. Selbst bei einem unterstellten Ende der Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aufgrund einer positiven Entscheidung des Versicherers in einem solchen Fall, wird der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gehemmt, wenn zwischen den Parteien über zu leistenden Schadensersatz weiter "Verhandlungen" schweben i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.11.2004; Aktenzeichen 24 O 441/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.11.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 441/02 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.975,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins aus 25.200 EUR seit dem 21.2.2003, aus 2.639,99 EUR seit dem 7.3.2005 und aus 11.135,99 EUR seit dem 12.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 27 %, die Beklagte 73 % zu tragen; von den Kosten der Berufung hat der Kläger 19 %, die Beklagte 81 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die am 21.12.2004 eingelegte und mit einem am 25.2.2005 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 26.11.2004 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 15.11.2004, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger zunächst seine erstinstanzlichen Anträge auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von zumindest 6.135 EUR, einer Schmerzensgeldrente von zumindest 50 EUR/Monat und eines erhöhten Mehrbedarfs in Form eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum seit dem Unfall vom 20.7.1991 bis zum 31.12.1998 i.H.v. 25.200 EUR weiter.

Mit Klageerweiterungen vom 25.2.2005 und 5.12.2005 macht er einen weiteren Haushaltsführungsschaden über 2.639,99 EUR und 11.135,99 EUR geltend, wobei der erstgenannte Betrag einen Rechenfehler aus dem bereits erstinstanzlich verfolgten Begehren auf Ersatz für den Zeitraum vom 20.7.1991 bis zum 31.12.1998 abzgl. 12 Monaten Krankenhausaufenthalt, mithin für 77 1/3 Monate × 360 EUR korrigiert und mit der zweiten Klageerweiterung eine Erhöhung des Haushaltsführungsschadens insoweit vorgenommen wird, als gemäß dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten eine Beeinträchtigung des Klägers bei der Haushaltsführung i.H.v. 70 % festgestellt wurde.

Der Kläger macht mit der Berufung geltend, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen könne.

Das Schreiben der Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen (HDN) vom 5.12.1996 stelle entgegen der Auffassung des LG keine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Soweit die Beklagte die Verhandlungen über die Frage des Schmerzensgeldes im Unterschied zu den übrigen Schadenspositionen habe beenden und klarmachen wollen, dass eine weitere Zahlung nicht erfolgen werde, hätte sie dies eindeutig erklären müssen. Im Übrigen seien die Verhandlungen auch über das Schmerzensgeld später fortgesetzt worden, wie die Schreiben der HDN vom 30.10. und 21.11.2000 belegten.

Das LG hätte deshalb nicht von einer Verjährung des Anspruchs ausgehen dürfen und hätte ihm, dem Kläger, ein weiteres Schmerzensgeld zuerkennen müssen, da die gezahlten 85.000 DM im Hinblick auf die ihm zugefügten Verletzungen zu gering seien. Dies ergebe sich schon im ...

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