Rz. 241
Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist (BGH, Urteil v. 27.5.2009,VIII ZR 302/07, GE 2009, 901).
Keine Ausgleichspflicht des Mieters
Durch den Mieter durchgeführte, von ihm nicht geschuldete Schönheitsreparaturen, führen nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters (LG Wiesbaden, Urteil v. 9.7.2020, 3 S 91/20, GE 2020, 1188).
Der nach § 818 Abs. 2 geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen (BGH, Urteil v. 27.5.2009, VIII ZR 302/07, GE 2009, 901). Durch den Mieter durchgeführte, von ihm nicht geschuldete Schönheitsreparaturen, führen nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters (LG Wiesbaden, Urteil v. 9.7.2020, 3 S 91/20, GE 2020, 1188).
Mietern, die in ihrer Wohnung Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen haben, ist es auch verwehrt, die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf zu stützen, dass die von ihnen selbst ausgeführten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel (erkennbare Nahtstellen der Tapeten, teilweise vorhandene "Tropfnasen" beim Anstrich von Heizkörpern und Türen etc.) aufweisen (BGH, Beschluss v. 17.3.2015, VIII ZR 251/14, GE 2015, 652; LG Wiesbaden, Urteil v. 9.7.2020, 3 S 91/20, GE 2020, 1188).
Erstattungsansprüche des Mieters wegen rechtsgrundlos ausgeführter Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses verjähren gem. 548 Abs. 2 (BGH, Hinweisbeschluss v. 4.5.2011, VIII ZR 265/10, WuM 2011,418). Das gilt auch für Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung eines Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen bei Unwirksamkeit der Abwälzungsklausel (BGH, Urteil v. 20.6.2012, VIII ZR 12/12, GE 2012,1031).