Rz. 2

§ 536 gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für den Zeitraum vor Überlassung der Mietsache, sondern dafür gelten die des allgemeinen Schuldrechts. Nach der Überlassung der Mietsache können diese dann zur Anwendung kommen, wenn dem Vermieter die Beseitigung des Sachmangels nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 26.9.1990, VIII ZR 205/89, NJW-RR 1991, 204). Soweit die Unmöglichkeit der Leistung nicht auf einem Sachmangel beruht (z. B. Untergang der Mietsache), gelten sie ohnehin. Insofern kommt es darauf an, ob nach § 535 der Vermieter (noch) zur Instandsetzung verpflichtet ist.

§ 275 gilt ebenfalls, wenn die Wiederherstellung der Mietsache dem Vermieter nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, a. a. O.).

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