Rz. 5

§ 536 setzt einen Sachmangel voraus. Üblicherweise versteht man unter einem Fehler (= Sachmangel) die nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich geschuldeten (vgl. BGH, Urteil v. 13. 4.2016, VIII ZR 198/15, NZM 2016, 673; BGH, Urteil v. 6.10.2004, VIII ZR 355/03, GE 2004, 1586– Trittschalldämmung).

 
Hinweis

Bestehendes Gebäude

Mangels abweichender Abreden der Parteien ist zumindest derjenige Zustand der Mietsache vertragsgemäß, der bei Übergabe besteht (a. A. AG Wedding, Urteil v. 3.3. 2023, 16 C 301/21, GE 2024, 151 z.Zt.der Errichtung des Gebäudes); das gilt auch für einen objektiv schlechten Zustand (LG Hanau, Hinweisbeschluss v. 11.9.2023, 2 S 94/22, BeckRS 2023, 30640).

 

Rz. 6

Der Zuschnitt und die Ausstattung der Mietsache, die der Mieter zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrages oder zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden hat, gelten auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung der Parteien als konkludent vereinbart (LG Berlin, Beschluss v. 8.8.2019, 67 S 131/19, GE 2019, 1243). Mit der Abrede, dass der Mieter die vorhandene Küche gegen eine Küche eigener Wahl austauschen durfte, die ausgebaute Küche aber – vorrangig im Interesse des Vermieters für den Fall eines Wiedereinbaus nach Beendigung des Mietverhältnisses – aufzubewahren hatte, haben die Parteien den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls so lange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als der Mieter die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte (BGH, Urteil v. 13. 4.2016, VIII ZR 198/15, a. a. O.).

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