Rz. 8

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV besteht heute weitgehend ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest. Nach Abschn. 2 des Anhangs zur ChemVerbotsV dürfen Asbeststoffe grds. nicht in den Verkehr gebracht werden. Asbestfasern in Trennwänden einer Mietwohnung stellen einen Mietmangel dar (LG Berlin, Urteil v. 3.12.2010, 63 S 42/10, GE 2011, 205). Asbesthaltige Fußbodenfliesen stelle jedenfalls dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht, weil durch eine Beschädigung der Fußbodenfliesen die in der Fliese gebundenen Asbestfasern an den Bruchkanten freigesetzt werden können; ein eben der vorhandenen allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotenzial durch Asbestfasern freisetzende gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen muss der Mieter jedenfalls nicht hinnehmen (LG Berlin, Urteil v. 16.1.2013, 65 S 419/10, GE 2013, 353). Beschädigte asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen auch dann einen Mangel der Mietsache dar, wenn der Mieter Fliesen lediglich als Untergrund zur Verlegung eines Teppichbodens nutzt (LG Berlin, Urteil v. 16.1.2013, 65 S 419/10, a. a. O.).

 
Hinweis

Minderungsquote

Bei beschädigten Asbestplatten ist eine Minderung von 20 % angenommen worden (LG Berlin, 25.9.2019, 66 S 212/2018).

 
Achtung

Nachtspeicheröfen

Bei vor 1977 gebauten Nachtspeicheröfen müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Freisetzung von Asbestfasern – etwa infolge Beschädigung der asbesthaltigen Bauteile – wahrscheinlich erscheinen lassen (LG Berlin, ZMR 2013, 715). Es kann dabei aber schon ausreichen, wenn ältere Geräte sich in einem technisch schlechten Zustand befinden und häufig betrieben werden (LG München I, WuM 1998, 18).

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