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Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört u. a. auch eine Lärmabschirmung, die ausreicht, Außengeräusche, z. B. Verkehrslärm sowie Geräusche aus Nachbarwohnungen u. ä. weitgehend einzudämmen. Der Wohnungsmieter muss seine Mieträume insbesondere auch nachts ungestört nutzen können, bis auf den unvermeidbaren Lärm, der sich aus der Tatsache des Zusammenlebens mehrerer Menschen in einem größeren Mietshaus ergibt.

Diesen Lärmschutzanforderungen kommt der Vermieter, dessen Mietshaus unter Beachtung der für den Schallschutz festgelegten DIN-Normen errichtet worden ist, grundsätzlich in ausreichendem Maße nach (AG Berlin-Schöneberg GE 1991, 189; LG Berlin GE 1991, 251). Zu beachten ist aber, dass DIN-Vorschriften sich auf den Tag der Abnahme des Bauwerks beziehen. Für § 536 kommt es dagegen auf den für den derzeitigen Mieter vertragsmäßigen Gebrauch an (OLG Celle, WuM 1985, 9, 10; LG Hamburg, MM 1991, 161 – 163). Deshalb kann bei unzumutbaren Lärmbelästigungen eine Verpflichtung des Vermieters bestehen, den Schallschutz zu verbessern (LG Berlin MM 1994, 281; LG Berlin GE 1996, 1249).

 
Hinweis

Nachträgliche Veränderungen

Auch nachträgliche Veränderungen an den Gebäudeteilen, die zu einer Einschränkung des zur Zeit des Mietvertragsabschlusses vorhandenen Lärmschutzes geführt haben, verpflichten den Vermieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Schallschutzes.

Der Austausch von frei stehenden Küchen – und Sanitärmöbeln durch eine Einbauküche und eine Einbaubadewanne in einer Nachbarwohnung kann infolge der erhöhten Geräuschübertragung Minderungsansprüche begründen (AG Neuruppin, Urteil v. 12.11.2004, 42 C 263/04, WuM 2005, 653).

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