Rz. 14

Der Wohnraumvermieter kann verpflichtet sein, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 6.5.2015, VIII ZR 161/14, GE 2015, 785). Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technische Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II Trinkwv (100 KbE/ 100 ml) überschritten wird (LG Berlin, Urteil v. 17.6.2021, 67 S 17/21, ZMR 2021, 884). Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewerte ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter; diese entfällt nicht, bevor der Mieter wegen der vom ihm zu besorgenden Gesundheitsgefahren nachvollziehbar entwarnt worden ist (LG Berlin, Urteil v. 17.6.2021, 67 S 17/21, a. a. O.)

Insoweit sind folgende Minderungsquoten angesetzt worden:

  • erhebliche Legionellenbelastung: 50 % (LG Stuttgart, 26 O 286/14, ZMR 2015, 720)
  • höhere Legionellenbelastung: 25 % (AG Dresden, 148 C 5353/13, WuM 2014, 536)

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