Rz. 8
Die entscheidende Frage ist, für welche Personen der Mieter ein berechtigtes Interesse an ihrer Aufnahme in die Wohnung geltend machen kann. Eine Rolle spielen insoweit einmal diejenigen Angehörigen im weiteren Sinne, denen der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht im Rahmen des § 540 Abs. 1 überlassen werden darf, weil es sich um Dritte i. S. dieser Bestimmung handelt (vgl. dazu § 540 Rn. 3 ff.). Dazu zählen u. a. die Eltern (BayObLG, BayObLGZ 1997, 292) und die Geschwister (LG Kassel, Beschluss v. 15.11.1988, 1 T 240/88, WuM 1989, 72) des Mieters. Der Wunsch eines Mieters, seiner in Wohnungsnot geratenen Schwester zu helfen und ihr einen Teil der eigenen Wohnung zur Verfügung zu stellen, ist in diesem Zusammenhang als berechtigtes Interesse i. S. von § 553 Abs. 1 anerkannt worden (LG Berlin, GE 1991, 879). Auch die Aufnahme des aus dem Ausland eingewanderten Bruders des Mieters, der hier in Deutschland seine Ausbildung beenden wollte, ist als berechtigtes Interesse i. S. dieser Vorschrift berücksichtigt worden (LG Berlin, GE 1991, 881 [883]). Auch leibliche Neffen und Nichten des Mieters dürften kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Mieter als Familienangehörige anzusehen sein, für die der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme in die Wohnung geltend machen kann (zum Kündigungsrecht gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 vgl. BGH, Urteil v. 27.1.2010, VIII ZR 159/09, GE 2010, 408).
Rz. 9
Eine weitere Gruppe stellen die Stiefkinder des Mieters dar. Die Stiefkinder, die in die Familie, in der die Mutter der Kinder lebt, aufgenommen werden, sind wie leibliche Kinder zu behandeln, so dass sich die Frage nach der Gebrauchsüberlassungserlaubnis nicht stellt. Für die teilweise Gebrauchsüberlassung an sonstige Stiefkinder (volljährig, Mutter ist bereits aus der Wohnung ausgezogen) dürfte ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 553 Abs. 1 Satz 1 nur dann anzuerkennen sein, wenn der Mieter weitere persönliche Gründe (Vereinsamung etc.) geltend machen kann (vgl. dazu auch AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 5.7.1990, 14 C 174/90, GE 1991, 187; LG Berlin, GE 1991, 571).
Rz. 10
Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i. S. d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt (BGH, Urteil v. 12.6.2013, XII ZR 143/11, GE 2013, 999). In der Regel dürfte ein berechtigtes Interesse auch an der teilweisen Gebrauchsüberlassung an Ehegatten, Verlobte, Freunde und sonstige Lebensgefährten bestehen (BGH, Urteil v. 3.10.1984, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213 [218 ff.]; OLG Hamm, RE v. 23.10.1991, 30 RE-Miet 1/91, NJW 1992, 513; LG Berlin, GE 1988, 143; LG Berlin, GE 1991, 571; LG Hamburg, Urteil v. 6.2.1989, 16 T 150/88, WuM 1989, 510).
Rz. 11
Der Mieter bedarf auch der Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme eines Lebensgefährten – mit oder ohne Kinder – (BGH, Urteil v. 5.11.2003, VIII ZR 371/02, NJW 2004, 56; BGH, Urteil v. 5.11.2003, VIII ZR 371/02, GE 2003, 1606); er hat aber einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, da er an der Aufnahme grundsätzlich ein berechtigtes Interesse hat (BGH, a. a. O.; OLG Hamm, RE v. 17.8.1982, 4 RE-Miet 1/82, OLGZ 1982, 481; OLG Hamm, RE v. 23.10.1991, 30 RE-Miet 1/91, NJW 1992, 513 f.; BGH, Urteil v. 3.10.1984, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213 [218 ff.] – vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 3.4.1990, 1 BvR 1186/89, ZMR 1990, 290 [291]). Bittet der nach dem Auszug der anderen Mitmieter allein in der Wohnung verbliebene Mieter um eine Untervermietungserlaubnis eines Teils der Wohnung an einen nichtehelichen Lebensgefährten, kann die Erlaubnis auf die Dauer der Lebensgemeinschaft befristet werden (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 18.6.2019, 19 C 316/18, GE 2019, 1584).
Rz. 12
Der Mieter hat einen Anspruch nur auf Überlassung der Wohnung an einen konkreten Dritten (BGH, Beschluss v. 21.2.2012, VIII ZR 290/11, GE 2012, 825 = WuM 2012, 229). Das wird aus dem Wortlaut des § 553 Abs. 1 Satz 2 insgesamt gefolgert, woraus sich zwingend ergebe, dass die Person des Dritten, der aufgenommen werden soll, bei der Bitte des Mieters um Erlaubnis zur teilweise Gebrauchüberlassung benannt werden muss, weil nur so vom Vermieter geprüft und festgestellt werden könne, ob in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliege, der zur Verweigerung der Erlaubnis zur Gebrauchüberlassung berechtige (Schmidt-Futterer/Flatow § 553 Rn. 17). § 553 Rn. 17). Daher muss der Mieter bei Einholung der Erlaubnis dem Vermieter die Person des Dritten, dem die Mietsach teilweise überlassen werden soll, namentlich benennen. Der Mieter ist – zumindest bei entsprechender Nachfrage des Vermieters – auch verpflichtet, über berufliche oder sonstige Tätigkeiten des Dritten Auskunft zu geben (BGH, RE v. 3.10.1984, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213; LG Hamburg, WuM 1991, 585). Dem Vermieter steht im Fall der Untervermietung ein Anspruch auf Vorlage der persönlichen Unterlagen des Untermieters, bestehend aus dessen aktueller Wohnanschrift und die Vorlage des Arbeitsvertrages als Na...