Rz. 6
Abs. 2 ist gegenüber der Gesetzesfassung nach der Mietrechtsreform 2001 grundlegend geändert worden; vor allen Dingen ist der dogmatische Streit zu erfolgen einer fehlenden Modernisierungsankündigung beendet, was sich allerdings schon durch die bisherige Rechtsprechung in gewisser Weise angekündigt hatte (BGH, Urteil v. 9.9.2007, VIIIZR 6/07, GE 2007, 1479 = NJW 2007, 3565). BT/10485: Die Änderungen des § 559b betreffen zum einen das Recht des Vermieters, sich auch bei der Erläuterung der Mieterhöhung auf anerkannte Pauschalwerte zu berufen. Außerdem werden die Auswirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaften Modernisierungsankündigung nach § 555c auf das Recht des Vermieters zur Mieterhöhung nach § 559 klargestellt.
Die Ergänzung des Absatzes 1 ordnet die entsprechende Anwendung der Darlegungserleichterung für den Vermieter bei der Modernisierungsankündigung nach § 555c Absatz 2 auch auf die Erläuterung der Mieterhöhungserklärung nach § 559b an. Auf die Ausführungen zu § 555c Absatz 2 wird verwiesen. Absatz 2 Satz 2 regelt neu, wie sich eine unterlassene oder mangelhafte Modernisierungsankündigung auf das Recht des Vermieters zur Mieterhöhung nach § 559 auswirkt. Die bisherige Vorschrift regelte lediglich, dass die unterlassene Mitteilung der Mieterhöhung oder aber ein Überschreitender angekündigten Mieterhöhung durch die tatsächliche Mieterhöhung um mehr als zehn Prozent die Mieterhöhung um sechs Monate verschob. Nicht erfasst waren die Folgen sonstiger Mängel der Modernisierungsankündigung bzw. einer komplett unterlassenen Modernisierungsankündigung.
Die Neuregelung erstreckt in Satz 2 Nummer 1 die Rechtsfolge einer um sechs Monate verzögerten Mieterhöhung auf alle Fälle, in denen der Vermieter seiner Ankündigungspflicht nach § 555c nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. hierzu auch Urteil des BGH v. 2.3.2011, VIII ZR 164/10, GE 1011, 541 = NJW 2011, 1220). Darunter fällt auch der bisher in § 559b Abs. 2 Satz 2 erste Alternative geregelte Fall der fehlenden Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung.
Satz 2 Nummer 2 erfasst den auch bisher schon geregelten Fall, dass die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt. Rein redaktionell wird hierbei die Angabe "10 vom Hundert" durch "10 Prozent" ersetzt. Außerdem wird das Wort "mitgeteilte" durch "angekündigte" ersetzt, um den einheitlichen Sprachgebrauch mit § 555c zu wahren.