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Der Begriff der Nebenräume umfasst (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV) Dachböden (AG Berlin-Pankow-Weißensee, Urteil v. 6.6.1994, 6 C 368/93, MM 1994, 399 f.), Keller, Trocken-, Abstell- und Kellerräume (Blank, WuM 1993, 575) und Waschküchen.

 
Hinweis

Kammern innerhalb der Wohnung

Soweit es sich um Kammern innerhalb einer Wohnung handelt (Speisekammer, Abstellkammer) dürfte jedoch eine Teilkündigung unzulässig sein, weil diese Nebenräume auch Wohnzwecken im engeren Sinne dienen (Blank/Börstinghaus, § 573b Rn. 5).

Die Möglichkeit der Teilkündigung beschränkt sich im Wesentlichen auf außerhalb der Wohnung befindliche Nebenräume (so auch Huber, GE 1992, 286). Wird ein Kellerraum mit der Einschränkung "soweit vorhanden" vermietet, wird der faktisch überlassene Kellerraum Bestandteil der Wohnung; dessen Teilkündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Vermieter den Kellerraum zusammen mit den Wohnräumen veräußern will (LG Berlin, Urteil v. 22.9.2006, 63 S 126/06l, GE 2007, 723).

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