Rz. 14

§ 580a Abs. 4 erklärt die jeweils längsten Kündigungsfristen, die für eine ordentliche Kündigung gelten, auch für eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist für anwendbar. Bei der Geschäftsraummiete spielt das keine Rolle, da es dort nur eine Frist gibt. Bedeutsam ist es bei der Grundstücks- und Raummiete, wo in allen Fällen die Frist des § 580a Abs. 1 Nr. 3 gilt, und bei der Miete beweglicher Sachen, wo in allen Fällen die Frist des § 580a Abs. 3 Nr. 2 gilt.

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