Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht keine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise, sodass eine Klage auch dann noch "demnächst" i. S. v. § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die allein in der Sphäre des Gerichtes liegen, erst knapp 6 Monate nach Vorschusszahlung erfolgt.

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