1. Soll durch die Zustellung die Klagefrist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein – wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Und auch die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (§ 12 GKG) braucht die klagende Partei (selbst ein Rechtsanwalt) grundsätzlich nicht selbst zu berechnen und einzuzahlen (siehe nur BGH, Beschluss v. 2.5.2017, VI ZR 85/16). Dies gilt aber nur zunächst! Denn nach ständiger Rechtsprechung soll sich die klagende Partei bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen müssen, wenn sie nicht aufgefordert wird, die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen einzuzahlen (siehe nur BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 203/14). Unklar ist freilich, wann dieser Zeitpunkt des Nachfragens gekommen ist. Hier ein Kurzüberblick – auch zum Schmunzeln und Staunen:

    Nach diesem "Check" liegt es nahe, sich grundsätzlich bereits 4 Wochen nach Einreichung der Klage bei Gericht zu erkundigen, wo die Aufforderung zur Einzahlung der Gebühr im Allgemeinen bleibt.

  2. Im Fall hatte K allerdings die Gebühr rechtzeitig gezahlt. Mehr war nicht zu tun. Denn ein Wohnungseigentümer muss das Gericht nicht "zum Jagen tragen". Hat er alles getan, hat er vor allem die Gebühr im Allgemeinen eingezahlt, muss er nichts mehr unternehmen. Ist – wie im Fall – eine Zustellungsverzögerung vom Gericht zu vertreten und hat sie ihre Ursache allein im Bereich des Gerichts, ist die Länge der Verzögerung für die Frage einer demnächstigen Zustellung völlig unbeachtlich (Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 45 Rn. 10). Die Überlegung der Kammer, es könne nach 6 Monaten eine Nachfrageobliegenheit bestehen, trägt daher nicht (vgl. BGH, Urteil v. 12.7.2006, IV ZR 23/05, Rn. 23: "Bei der Frage, ob eine Klagezustellung ‚demnächst’ i. S. v. § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.").

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