Soll durch die Zustellung die Klagefrist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein – wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Und auch die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (§ 12 GKG) braucht die klagende Partei (selbst ein Rechtsanwalt) grundsätzlich nicht selbst zu berechnen und einzuzahlen (siehe nur BGH, Beschluss v. 2.5.2017, VI ZR 85/16). Dies gilt aber nur zunächst! Denn nach ständiger Rechtsprechung soll sich die klagende Partei bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen müssen, wenn sie nicht aufgefordert wird, die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen einzuzahlen (siehe nur BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 203/14). Unklar ist freilich, wann dieser Zeitpunkt des Nachfragens gekommen ist. Hier ein Kurzüberblick – auch zum Schmunzeln und Staunen:
- Nach BGH (Urteil v. 25.9.2015, V ZR 203/14) ist ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von 3 Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend.
- Der BGH (Beschluss v. 2.5.2017, VI ZR 85/16) meint, ein Zeitraum von genau 5 Wochen "dürfte noch knapp innerhalb jenes Zeitraums liegen", der noch keine Nachfrageobliegenheit begründet.
- Nach BGH (Urteil v. 1.4.2004, IX ZR 117/03) soll die Frist "grundsätzlich" nicht vor Ablauf von einem Monat beginnen. Schädlich werde das Unterlassen einer Nachfrage allerdings nicht vor Ablauf von weiteren 2 Wochen.
- Nach BGH (Beschluss v. 5.11.2014, III ZR 559/13) beträgt die Frist längstens 6 Wochen.
- Hat die klagende Partei alles Erforderliche getan, ist ihr nach BGH (Beschluss v. 9.2.2005, XII ZB 118/04) ein Abwarten "von wenig mehr als 2 Monaten seit Antragseingang" nicht vorwerfbar.
- Der BGH (Urteil v. 19.10.1977, IV ZR 149/76) meint hingegen, "ein Zeitraum von nahezu 2 Monaten" sei "in der Regel zu lang".
- Nach BGH (Urteil v. 27.4.2006, I ZR 237/03) hängt die Antwort, welcher Zeitraum angemessen ist, schließlich von den "besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls" ab.
Nach diesem "Check" liegt es nahe, sich grundsätzlich bereits 4 Wochen nach Einreichung der Klage bei Gericht zu erkundigen, wo die Aufforderung zur Einzahlung der Gebühr im Allgemeinen bleibt.
- Im Fall hatte K allerdings die Gebühr rechtzeitig gezahlt. Mehr war nicht zu tun. Denn ein Wohnungseigentümer muss das Gericht nicht "zum Jagen tragen". Hat er alles getan, hat er vor allem die Gebühr im Allgemeinen eingezahlt, muss er nichts mehr unternehmen. Ist – wie im Fall – eine Zustellungsverzögerung vom Gericht zu vertreten und hat sie ihre Ursache allein im Bereich des Gerichts, ist die Länge der Verzögerung für die Frage einer demnächstigen Zustellung völlig unbeachtlich (Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 45 Rn. 10). Die Überlegung der Kammer, es könne nach 6 Monaten eine Nachfrageobliegenheit bestehen, trägt daher nicht (vgl. BGH, Urteil v. 12.7.2006, IV ZR 23/05, Rn. 23: "Bei der Frage, ob eine Klagezustellung ‚demnächst’ i. S. v. § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.").
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