Zunächst wird das zu beplanende Gebiet nach § 14 WPG im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete überprüft, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetzgebiet eignen.

  • Wärmenetz

    Dies ist bei einem Wärmenetz dann der Fall, wenn in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs davon auszugehen ist, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird.

  • Wasserstoffnetz

    Bei einem Wasserstoffnetz ist eine Versorgung als sehr unwahrscheinlich anzusehen, wenn in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht oder in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet ein Gasnetz besteht, aber insbesondere aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und des voraussichtlichen Wärmebedarfs davon ausgegangen werden kann, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz nicht wirtschaftlich sein wird.

Verkürzte Wärmeplanung

Für derartige Gebiete oder Teilgebiete kann eine verkürzte Wärmeplanung durchgeführt werden, bei der eine Bestandsanalyse nach § 15 WPG nicht erfolgt und die auch nicht in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG eingeteilt werden. Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt. Im Rahmen der Potenzialanalyse nach § 16 WPG sind nur diejenigen Potenziale zu ermitteln, die für die Versorgung von Gebieten für die dezentrale Versorgung in Betracht kommen.

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