Auf Grundlage der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse stellt die zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 WPG die für das beplante Gebiet mögliche Wärmeversorgungsart für das entweder von den Ländern bestimmte Zieljahr oder spätestens 2045 dar. Insoweit wird ausgewiesen, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann.

Eignungsstufen sind nach § 19 Abs. 2 WPG:

  1. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich geeignet;
  2. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich geeignet;
  3. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr wahrscheinlich ungeeignet;
  4. die Wärmeversorgungsart ist für dieses Gebiet im Zieljahr sehr wahrscheinlich ungeeignet.

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