Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz wiederholter Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung heraus nicht unterlässt. Das an 7 Tagen pro Woche mehrmals tägliche Füttern von Tauben durch den Mieter trotz mehrfacher Abmahnung stellt jedenfalls eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar, da der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört.[1]

[1] AG Nürnberg, Urteil v. 8.4.2016, 14 C 7772/15, WuM 2017, 150.

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