Da der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet ist, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben und diesen während des Mietverhältnisses zu erhalten, hat er insoweit ein Interesse an Informationen darüber, wie viele Personen in die Wohnung einziehen wollen und ob eine Tierhaltung geplant ist. Da die Hauptpflicht des Mieters darin besteht, die Miete zu bezahlen, hat der Vermieter natürlich ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob die Erfüllung dieser Pflicht ausreichend gewährleistet ist.

3.3.2.1.1 Name und Anschrift

Bereits anlässlich des Besichtigungstermins kann der Vermieter Angaben zum Namen und der Anschrift des Mietinteressenten erbitten. Zur Verifizierung dieser Angaben ist es auch zulässig, um Vorlage des Personalausweises zu bitten und die Überprüfung zu dokumentieren. Allerdings darf eine Kopie des Ausweises nicht gefertigt werden.

3.3.2.1.2 Familienstand

Fragen nach dem Familienstand des Mietinteressenten wurden im Allgemeinen für zulässig erachtet.[1] Die DSK ist der Auffassung, die Bitte um Angaben zum Familienstand sei unzulässig. Würden etwa nicht beide Ehepartner Mieter, entfiele das Rechtfertigungsargument der gesamtschuldnerischen Haftung. Im Übrigen habe der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, dem Ehegatten die Wohnung zur Mitnutzung zu überlassen, weshalb der Vermieter ohnehin zur Nutzungsduldung verpflichtet sei. Ob man die Frage nun für zulässig erachtet oder nicht, ist nach hier vertretener Ansicht bedeutungslos, da Angaben zum Familienstand ohnehin zunächst wenig Aussagewert zukommt. Entscheidender ist vielmehr die Frage nach den Personen, die mit dem Mieter in die Wohnung ziehen werden.

3.3.2.1.3 Anzahl der Nutzer

Der Vermieter darf den Mietinteressenten nach der Zahl der Familienmitglieder bzw. Personen befragen, die in die Wohnung oder das Haus ziehen werden. Das berechtigte Interesse des Vermieters ist hier bereits deshalb zu bejahen, um eine Überbelegung der Wohnung zu verhindern.

Auch die DSK ist der Auffassung, dass die Anzahl der einziehenden Personen und Informationen darüber, ob es sich um Kinder und/oder Erwachsene handelt, erfragt werden darf, da dies für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich sei. Weitere Angaben dürften zu diesen Personen jedoch nicht eingeholt werden, es sei denn, diese wollten Mietvertragspartner sein.

Aus vorbeugenden Gründen sollte der Vermieter auf die Angabe der Namen zumindest erwachsener Mitbewohner bestehen. Sollte nämlich infolge einer Kündigung eine Räumungsklage erforderlich werden, muss der Vermieter einen Titel gegen sämtliche mitbesitzenden Bewohner erstreiten. Der Vermieter hat also durchaus ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der Namen weiterer Bewohner des Mietobjekts,[1] mit Blick auf die DSGVO allerdings erst dann, wenn sich der Abschluss des Mietvertrags aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Vermieters konkretisiert hat.

[1] Arg. BGH, Urteil v. 22.11.2011, VIII ZR 38/11, ZMR 2012, 542.

3.3.2.1.4 Einkommensverhältnisse

Der Mietinteressent hat stets wahre Angaben über seine Einkommensverhältnisse zu machen. Dies gilt auch dann, wenn er unabhängig von seinen konkreten Einkommensverhältnissen in der Lage ist, die Miete pünktlich und in voller Höhe zu zahlen.[1]

 

Unrichtige Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers

Der Vermieter kann auf Vorlage einer Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bestehen. Für Falschangaben haftet der Arbeitgeber, soweit sie ursächlich für einen Mietausfallschaden des Vermieters sind.[2] Bescheinigt der Arbeitgeber etwa, es bestünden keine Lohn- bzw. Gehaltspfändungen und stellt sich diese Auskunft als unwahr heraus, kann der Vermieter das Mietverhältnis entweder außerordentlich fristlos kündigen oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Den Arbeitgeber kann er auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er Mietausfälle erleidet.

Grundsätzlich sieht auch die DSK ein Erfordernis, die Höhe des Nettoeinkommens und desjenigen Betrags zu erfragen, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Tilgung der Miete zur Verfügung steht. Bezüglich der Höhe des Nettoeinkommens wäre jedoch auch die Angabe einer bestimmten Betragsgrenze durch den Mietinteressenten ausreichend, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Grenze überschritten werde. Im Hinblick auf die monatlichen Belastungen sei die Erfragung der Forderungsgründe wie etwa Unterhaltsverpflichtungen, Darlehensverbindlichkeiten etc. unzulässig, da dies für die Beurteilung der Bonität nicht erforderlich sei.

Bezieher von Bürgergeld

Fragen nach den Einkommensverhältnissen seien dann unzulässig, wenn die Mietzahlungen vollständig von dritter Stelle für den Mieter übernommen und direkt an den Vermieter geleistet werden sollen, was bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (seit 1.1.2023: Bürgergeld) der Fall sein könne. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssten für die Durchführung einer solchen Direktzahlung gegenüber dem Jobcenter eine entsprechende Erklärung abgeben (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II). Direktzahl...

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