Ehrverletzende Äußerungen des Mieters über den Vermieter rechtfertigen nur dann eine Kündigung, wenn die Äußerung des Mieters weder in Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB erfolgt, noch es sich bei ihr um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung handelt.[1]

Beleidigung im Rechtsstreit

Großzügig ist die Rechtsprechung stets bei Beleidigungen im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen:

  • Beschreibt der Mieter den Vermieter im Verfahren als "krankhaft streitsüchtig", rechtfertigt dies keine Kündigung.[2] Eine solche Äußerung hält sich noch im Rahmen sachgerechter Rechtsverteidigung.
  • Entsprechendes gilt für die Äußerung "krimineller Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften" gegenüber dem Vermieter. Auch hier ist weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung des Mieters möglich. Auch eine solche Äußerung hält sich noch im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen und ist nicht als unzulässige Schmähkritik einzustufen.[3]

Öffentliche Kritik

Stets kündigungsrelevant ist die öffentliche Äußerung von Kritik an einem bestimmten Verhalten des Vermieters:

  • Beabsichtigt der Vermieter die Modernisierung von Altbauwohnungen und wird er insoweit in einem Zeitungsartikel von seinem Mieter als "Halunke mit höflicher Maske" bezeichnet, rechtfertigt dies die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung.[4] Grund: Das Recht zur Modernisierung räumt dem Vermieter das Gesetz direkt in den §§ 555b ff. BGB ein. Der Mieter hat sogar ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 555e BGB, wenn er mit der Modernisierung des Vermieters nicht einverstanden ist und die Modernisierung nicht nur von geringem Ausmaß ist. Insoweit kann eine derartige Äußerung nicht mehr als zulässige Kritik angesehen werden, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Sie ist auch nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
  • Befestigt der Mieter an der Außenfassade des Gebäudes ein Transparent mit der Aufschrift "In diesem Haus stehen 4 Wohnungen leer, ca. 500 qm", rechtfertigt auch dies die außerordentliche fristlose Kündigung.[5] Zwar wäre ggf. die Äußerung des Leerstands für sich noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt gewesen. Der Vermieter muss es sich aber nicht gefallen lassen, dass gerade sein Eigentum dazu genutzt wird, ihn selbst anzuprangern.
  • Wahrheitswidrige Behauptungen einer Mieterin in einem Schreiben an den Baufinanzierer des Vermieters über "unglaubliche Vorkommnisse im Mietshaus", "es würden grundlos Kündigungen ausgesprochen", "der Vermieter befinde sich wohl in Vermögensverfall und sei pleite", rechtfertigen selbstverständlich die außerordentliche fristlose Kündigung.[6]

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