Die Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht.
Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht. Daher ist auch ein Schweigen auf eine Kündigung bedeutungslos und bewirkt insbesondere kein Einverständnis des Empfängers mit der Kündigung.
Durch Erhebung des schriftlichen Kündigungswiderspruchs, spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses, kann der Mieter vom Vermieter die Fortsetzung des wirksam gekündigten Mietverhältnisses verlangen, während eine unwirksame Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet, unabhängig davon, ob Widerspruch erhoben wurde oder nicht.
Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Empfängerbereich
Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, z. B. der Briefkasten. Dies gilt auch dann, wenn der Briefkasten defekt ist, z. B. keine Klappe hat und der Inhalt prinzipiell für jedermann zugänglich ist.
Ist ein Briefkasten nicht vorhanden, kann die Zustellung auch durch Anheften des Schreibens an die Eingangstür oder mittels Durchschieben unter der Tür bewerkstelligt werden. Insofern kann der Zugangsbeweis sogar mit der Zeugenaussage eines 7-jährigen Kindes erbracht werden.
Die Beendigung des Mietverhältnisses setzt auch dann den Zugang einer Kündigung voraus, wenn eine Gesellschaft, z. B. eine GmbH, ihre Geschäftstätigkeit auf dem von ihr angemieteten Grundstück einstellt und sich ihr derzeitiger Geschäftssitz nicht ermitteln lässt. Allein daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Mietverhältnis aufgrund einer stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung beendet worden ist oder die GmbH auf den Zugang einer Kündigungserklärung verzichtet hat. Dem Vermieter steht es in einem solchen Fall frei, eine etwaige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses öffentlich gem. § 132 Abs. 2 BGB zustellen zu lassen.
Sitz im Ausland
Bei einer GmbH, die ihren Sitz ins Ausland verlegt hat, kann eine Kündigung auch durch Einlegen des Kündigungsschreibens in das private Postfach des Geschäftsführers wirksam zugestellt werden.
Für die Kündigung eines mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Außen-GbR) abgeschlossenen Mietvertrags genügt es, wenn sich aus der Kündigungserklärung entnehmen lässt, dass das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden soll und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht. Dies gilt auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht.
Empfang durch Dritte
Nimmt ein Dritter für den Empfänger ein Schreiben entgegen, hängt ein wirksamer Zugang davon ab, ob der Dritte nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote angesehen werden kann. Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung, sind sie nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich füreinander als Empfangsboten anzusehen. Daher gelangt eine an einen Ehegatten gerichtete Willenserklärung (z. B. Kündigung) grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. Auch nahe Angehörige können grundsätzlich als Empfangsbote angesehen werden, da nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen ein für den Empfänger angenommenes Schriftstück alsbald an diesen weiterleiten. Daher geht dem Mieter ein Einschreiben mit der Kündigungserklärung des Vermieters auch dann zu, wenn der Postzusteller die Sendung der Schwägerin des Mieters aushändigt, die zwar im selben Mehrfamilienhaus, aber in einer anderen Wohnung wohnt. Ein Untermieter kann grundsätzlich nicht als Empfangsbote angesehen werden. Hat der Vermieter daher Kenntnis von der Untervermietung der Wohnung, kann er eine Willenserklärung (z. B. Betriebskostenabrechnung, Kündigung) nicht wirksam durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zustellen.
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Die Kenntnisnahme muss möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein. Daher geht z. B. die nachts – wenn auch noch vor 24 Uhr – in den Briefkasten geworfene Kündigung erst am nächsten Morgen zu, da erst in diesem Zeitpunkt mit einer Leerung des Briefkastens durch den Empfänger zu rechnen ist.
Nach Auffassung des LG Berlin geht sogar ein nach 16 Uhr in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben erst am nächsten Tag zu, da die Rechtsprechung, wonach ein Zugang innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erwarten sei, nur für Geschäftsbriefkästen gilt und eine Privatperson nicht damit rechnen muss, dass noch nach 16 Uhr Post in ihren Briefkasten eingeworfen wird.
Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn der Empfänger aufgrund einer besonderen Situation auch noch am Abend mit dem Zugang e...