Häufig vermieten Ehegatten die in ihrem Miteigentum stehende Wohnung und sind im Mietvertrag entsprechend als Vermieter benannt und haben den Mietvertrag unterzeichnet. Die Kündigung muss von beiden ausgesprochen werden.[1] Möglich ist zwar, dass die Kündigung nur von einem der (mehreren) Vermieter ausgesprochen wird. Voraussetzung ist aber, dass die übrigen Vermieter ihre Zustimmung gemäß § 183 Satz 1 BGB hierzu erteilt haben.

 

Zustimmung muss der Kündigung beigefügt sein

Die Zustimmung muss der Kündigung in Schriftform beigefügt werden, sonst ist der Mieter berechtigt, die Kündigung gemäß §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB zurückzuweisen. Ist die Zustimmung der Kündigung nicht beigefügt, muss der Mieter jedoch unverzüglich die Zurückweisung erklären.

Wird die Kündigung nur von einem der Vermieter erklärt und liegt die Einwilligung der übrigen Vermieter nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.[2] Eine nachträgliche Zustimmung der übrigen Vermieter führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der Kündigung.[3]

 

Vermietermehrheit kann sich nicht einigen

Handelt es sich bei den Vermietern z. B. um Geschwister, die sich nicht über die Beendigung des Mietverhältnisses einig werden können, kann das kündigungswillige Geschwisterteil gerichtlich auf Mitwirkung zur Kündigung in Anspruch genommen werden.[4]

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