Die Kündigung stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (so bereits BGH, Urteil v. 13.2.1980, VIII ZR 5/79). Dabei muss die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein. Daher geht z. B. die nachts – wenn auch noch vor 24 Uhr – in den Briefkasten geworfene Kündigung erst am nächsten Morgen zu, da erst in diesem Zeitpunkt mit einer Leerung des Briefkastens durch den Empfänger zu rechnen ist (so bereits BArbG, Urteil v. 12.8.1983, 2 AZR 337/82).

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