Nach diesen Grundsätzen besteht nach einem neuen Urteil des LG Berlin auch bei einer Zweitwohnung keine Nutzung "nur zum vorübergehenden Gebrauch". Der "vorübergehende Gebrauch der Mietsache" setzt die zeitliche Begrenzung der Nutzungsabsicht der Mietsache bei Vertragsschluss voraus, nicht – wie bei einer Zweitwohnung – die dauerhafte temporäre Nutzung. Der Wegfall des Sonderbedarfs muss in zeitlicher Hinsicht sicher feststehen. Dies ist bei unbefristeten Wohnraummietverhältnissen zur gelegentlichen Nutzung, d. h. auch bei Zweitwohnungen, nicht der Fall. Bei langfristig bzw. unbefristet vermieteten Zweit- und Ferienwohnungen gelten daher uneingeschränkt auch die Bestimmungen über die Mietpreisbremse, wonach die vereinbarte Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

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