(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3, vereinbar ist; wird der Zweck der jeweiligen Anforderung nachweisbar auch unter Zulassung der beantragten Abweichung erreicht, soll die Abweichung zugelassen werden. [Bis 31.12.2023: .] 2Abweichungen von den § 4 bis § 16 und § 26 bis [Bis 31.12.2023: § 47 sowie ] § 49 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften sind bei bestehenden Anlagen zuzulassen,
1. |
zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, der Teilung von Wohnungen oder der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung, deren Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt, |
2. |
zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie, [Bis 31.12.2023: oder] |
3. |
bei Nutzungsänderungen oder |
4. [Bis 31.12.2023: 3.] |
zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Denkmälern. |
3Ferner kann von § 4 bis § 16 und § 26 bis § 48 [Bis 31.12.2023: § 47] dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften abgewichen werden,
1. |
wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern, |
2. |
zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen oder |
2. |
bei Nutzungsänderungen oder |
3. |
wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. |
[Bis 31.12.2023: 4Im Falle von Satz 3 Nummer 2 kann auch von § 49 Absatz 1 abgewichen werden. ] 4Gründe des allgemeinen Wohls liegen insbesondere bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs, bei Vorhaben zur Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung oder aus Gründen der Stadtentwicklung vor. 5Bei den Vorhaben nach Satz 2 und 3 folgt die Atypik bereits aus dem festgestellten Sonderinteresse.
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 3 vereinbar ist. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie oder der Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum dienen. 3Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.
(1a) 1§ 58 Absatz 5 und § 88 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt. 2Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn sachverständige Personen nach § 87 Absatz 2 bescheinigt haben, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz oder an die Standsicherheit entspricht und das Vorliegen der Voraussetzungen für Abweichungen durch sie oder ihn bescheinigt wird. [Bis 31.12.2023: Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn eine staatlich anerkannte Sachverständige oder ein staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes bescheinigt hat, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen für Abweichungen durch sie oder ihn bescheinigt wird.]
(2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: Satz 1 und 2] , von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist [Bis 01.07.2021: gesondert] in Textform [Bis 31.12.2023: schriftlich] zu beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gelten die Sätze 1 und 2 [Bis 01.07.2021: gilt Satz 1] entsprechend.
(3) 1Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien [Bis 01.07.2021: nicht genehmigungsbedürftigen] Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. 2Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu. 3§ 36 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch gilt entsprechend. 4Die Gemeinde bzw. die Bauaufsichtsbehörde hat über den Abweichungsantrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden. 5Sie kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu sech...