(1) Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind

 

1.

nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften,

 

2.

andere gemeinschaftliche Wohnformen und

 

3.

Servicewohnanlagen.

 

(2) 1Nicht selbstorganisiert ist eine Wohnform,

 

1.

in der Intensivpflegebedarf besteht,

 

2.

die unter der Verantwortung eines Trägers steht oder

 

3.

die von einem Träger strukturell abhängig ist.

2Eine strukturelle Abhängigkeit ist gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. 3Die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen ist dann eingeschränkt, wenn

 

1.

die Wohnraumüberlassung und die Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können, weil

 

a)

der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen abhängig ist,

 

b)

an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen festgehalten werden kann oder

 

c)

der Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen tatsächlich abhängig ist, insbesondere weil die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen zwar rechtlich frei wählbar ist, tatsächlich aber eine Anbieterin oder ein Anbieter eine umfassende Versorgung übernimmt,

 

2.

die Betreuungs- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbieterinnen oder Anbietern in Anspruch genommen werden müssen,

 

3.

die Betreuungs- und Pflegeleistungen hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs und ihrer Ausführung vorgegeben werden oder

 

4.

die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

4Eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit wird gesetzlich vermutet, wenn die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen

 

1.

personenidentisch sind,

 

2.

gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder

 

3.

in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1830 vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, zueinander stehen.

5Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn der Träger gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird.

 

(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen für mindestens sechs Menschen,

 

1.

die dem Zweck dienen, diesen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Betreuungs- und Pflegeleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen,

 

2.

die bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzen und somit kein Bestandteil einer stationären Einrichtung sind und

 

3.

bei denen die ambulanten Pflegedienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft oder in enger räumlicher Verbindung mit dieser haben oder Anstellungsträger einer in der Wohngemeinschaft präsenten Pflegefachkraft sind.

 

(4) Andere gemeinschaftliche Wohnformen sind den nicht selbstorganisierten Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen vergleichbare oder ähnliche sonstige Institutionen, die dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen.

 

(5) 1Servicewohnanlagen sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, den Menschen Wohnraum zu überlassen und ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln vorzuhalten. 2Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.

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