(1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung nach § 1a haben sicherzustellen, dass
1. |
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigung geschützt werden, |
2. |
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden, |
4. |
die Pflege auf der Grundlage einer personenbezogenen Pflegeplanung erfolgt, deren Umsetzung aufzuzeichnen ist, |
6. |
die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung vorgehalten oder erbracht sowie eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet werden, |
9. |
alle Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden, |
10. |
die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 10 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist und |
11. |
eine fachliche Konzeption vorliegt und verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Anforderungen nach Nummer 1 bis 10 erfüllt werden. |
(2) Eine Einrichtung nach § 1a oder § 1b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bis 4 darf nur betrieben werden, wenn der Träger
1. |
die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt, |
2. |
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, |
3. |
sich von den Beschäftigten bei ihrer Einstellung und ab diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), in der jeweils geltenden Fassung, vorlegen lässt, |
4. |
angemessene Entgelte verlangt und |
5. |
sicherstellt, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird. |
(3) In Einrichtungen nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 hat der Träger und der Leistungserbringer sicherzustellen, dass die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern verpflichtend vertraglich vereinbarten allgemeinen Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.
(4) Ein ambulanter Pflegedienst nach § 1c darf nur betrieben werden, wenn der Träger
1. |
die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des ambulanten Pflegedienstes besitzt, |
2. |
sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, |
3. |
sich von den Beschäftigten bei ihrer Einstellung und ab diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lässt, |
4. |
Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringt, |
5. |
sicherstellt, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird, |
6. |
auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen zu ihrem Gebrauch anleitet, |
8. |
für die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen jederzeit erreichbar ist und |
9. |
angemessene Entgelte verlangt. |
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