(1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung nach § 1a haben sicherzustellen, dass

 

1.

die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner vor Beeinträchtigung geschützt werden,

 

2.

die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,

 

3.

eine angemessene, auf die individuellen Erfordernisse der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmte Qualität der Lebensgestaltung, der Verpflegung, der Betreuung sowie eine humane und aktivierende Pflege, einschließlich der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung, gewährleistet ist,

 

4.

die Pflege auf der Grundlage einer personenbezogenen Pflegeplanung erfolgt, deren Umsetzung aufzuzeichnen ist,

 

5.

bei Menschen mit Behinderung eine sozialpädagogische Betreuung und eine heilpädagogische Förderung mit dem Ziel erfolgt, unter Beachtung der Ressourcen des Einzelnen eine möglichst weitgehende Verselbständigung zu erreichen wobei individuelle Förder- und Hilfepläne aufzustellen und deren Umsetzung aufzuzeichnen sindindividuelle Förder- und Hilfepläne aufzustellen und deren Umsetzung aufzuzeichnen,

 

6.

die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung vorgehalten oder erbracht sowie eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet werden,

 

7.

ein ausreichender Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

 

8.

die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt die Vergabe außer in Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 nach ärztlicher Anordnung erfolgt und das beschäftigte Pflegepersonal mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden,

 

9.

alle Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden,

 

10.

die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 10 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist und

 

11.

eine fachliche Konzeption vorliegt und verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Anforderungen nach Nummer 1 bis 10 erfüllt werden.

 

(2) Eine Einrichtung nach § 1a oder § 1b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bis 4 darf nur betrieben werden, wenn der Träger

 

1.

die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt,

 

2.

sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

 

3.

sich von den Beschäftigten bei ihrer Einstellung und ab diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), in der jeweils geltenden Fassung, vorlegen lässt,

 

4.

angemessene Entgelte verlangt und

 

5.

sicherstellt, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird.

 

(3) In Einrichtungen nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 hat der Träger und der Leistungserbringer sicherzustellen, dass die mit den Bewohnerinnen und Bewohnern verpflichtend vertraglich vereinbarten allgemeinen Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.

 

(4) Ein ambulanter Pflegedienst nach § 1c darf nur betrieben werden, wenn der Träger

 

1.

die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des ambulanten Pflegedienstes besitzt,

 

2.

sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

 

3.

sich von den Beschäftigten bei ihrer Einstellung und ab diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lässt,

 

4.

Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringt,

 

5.

sicherstellt, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird,

 

6.

auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen zu ihrem Gebrauch anleitet,

 

7.

die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen, ihre Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuer, bevollmächtigten Vertrauenspersonen oder Pflegepersonen im Rahmen der Pflege berät und anleitet,

 

8.

für die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen jederzeit erreichbar ist und

 

9.

angemessene Entgelte verlangt.

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