(1) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn in Anbetracht des Einzugsgebiets der Wasserkörper, welche die Qualität des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) beeinflussen, im Einzelfall zu besorgen ist, dass wegen Stoffen im Rohwasser die Anforderungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung nicht eingehalten werden können.

 

(2) [Bis 17.05.2021: 1Bei Errichtung und Betrieb ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten, sofern dies mit den Anforderungen an die Aufbereitung und den übrigen Anforderungen an die Errichtung und Betrieb vereinbar ist. ] [1]Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.

 

(3) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen des § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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