(1) 1Die Förderung wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsstelle gewährt (Förderzusage). 2Die Förderzusage erfolgt auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des Förderprogramms nach § 5. 3Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollziehen.

 

(2) 1In der Förderzusage sind Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der Förderung zu regeln. 2Bei der Förderung von Wohnraum sind Beginn und Ende der Bindungsdauer, Inhalt und Umfang der Bindungen sowie bei Mietbindungen eine höchstzulässige Miete zu bestimmen. 3Für einen Zeitraum bis zur Hälfte der Bindungsdauer kann in der Förderzusage nach Maßgabe des Förderprogramms eine Belegung durch Wohnungssuchende zugelassen werden, die abweichend von § 4 Abs. 7 nicht in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, wenn der Wohnraum für die übrige Zeit der Bindungsdauer zu Gunsten einer Zielgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 gebunden wird. 4Im Falle des Satzes 3 ist die abweichende Gebrauchsüberlassung im Mietvertrag auf den zugelassenen Zeitraum zu befristen.

 

(3) In der Förderzusage können insbesondere Bestimmungen getroffen werden

 

1.

zur Sicherung und Durchsetzung der Fördergrundsätze und des jeweiligen Förderzwecks (Nebenbestimmungen),

 

2.

über die Zulassung einer mittelbaren Belegung bei Mietwohnungen nach § 22 Absatz 1[1] [Bis 12.05.2020: § 22 Abs. 3],

 

3.

über die Befugnis der zuständigen Stelle, bei Mietwohnungen ein Benennungs- oder Besetzungsrecht (§ 4 Abs. 13) auszuüben,

 

4.

über Änderungen der höchstzulässigen Miete während der Dauer der Förderung,

 

5.

über Bindungen von Mietwohnraum ausschließlich zu Gunsten bestimmter Haushalte.

 

(4) In der Förderzusage ist auf die Rechtsfolgen nach § 3 und die Folgen von Verstößen (§§ 25 bis 28) hinzuweisen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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