(1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.

 

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2§ 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge