Verfahrensgang
AG Arnsberg (Entscheidung vom 25.02.2011; Aktenzeichen 12 C 374/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Az. 12 C 374/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.08.2008 in O1 ereignet hat.
Am Verkehrsunfall beteiligt waren der Zedent, der Geschädigte P1, mit dem PKW Opel Agila mit 43 KW, Baujahr 2001 sowie der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100% einzustehen hat. Während der Reparaturdauer vom 28.08.2008 bis 10.09.2008 mietete der Geschädigte ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 01 an. Bei der Anmietung am 28.08.2008 unterzeichnete der Geschädigte eine von der Klägerin vorformulierte Abtretung und Zahlungsanweisung (Bl. 4 d.A.), die auszugsweise wie folgt lautet:
"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ab.
Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.
Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten gegengerechnet."
Zum genauen Inhalt der Abtretung wird auf die Erklärung vom 28.08.2008 Bezug genommen wird (Bl. 4 d.A.).
Unter dem 11.09.2008 übersandte die Klägerin dem Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 1.363,01 EUR (Bl. 6 d.A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte hierauf 820,70 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 29.05.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung von 542,31 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten auf.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Abtretung verstoße nicht gegen das RDG. Es handele sich nicht um die Besorgung einer fremden, sondern um eine eigene Angelegenheit, da es ihr - der Klägerin - um die Verwirklichung der eingeräumten Sicherheit gehe. Darüber hinaus stelle die Einziehung restlicher Mietwagenkosten eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit eines Autovermieters dar. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Abrechnung sei auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 vorzunehmen und liege gemäß ihrer Berechnung (Bl. 3 d.A.) sogar über den geltend gemachten Mietwagenkosten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 542,31 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008, sowie 83,54 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, weil es sich bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung handele. Außerdem beanspruche die Klägerin einen der Höhe nach nicht gerechtfertigten Unfallersatztarif. Hierzu hat die Beklagte behauptet, der Normaltarif im örtlichen Bereich des Geschädigten liege weit unterhalb der von ihr bereits ausgezahlten Summe in Höhe von 820,70 EUR. Nach dem "Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts liege der Normaltarif für ein Fahrzeug der Gruppe 1 für 14 Tage inklusive Vollkaskoversicherung und Umsatzsteuer bei 429,16 EUR netto.
Bei der Firma F2 habe ein vergleichbarer PKW bei 14-tägiger Anmietung für 444,99 EUR inklusive Vollkaskoversicherung angemietet werden können. Auch bei der Firma F1 habe im Jahr 2008 in O1 und Umgebung ein Fahrzeug zu einem Tarif von 511,65 EUR angemietet werden können. Darüber hinaus war die Beklagte der Ansicht, die Zweitfahrergebühr sei nicht erstattungsfähig. Ein pauschaler Aufschlag von 25% auf den Normaltarif sei nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 210 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung. Sie stellt das Urteil insgesamt...