Verfahrensgang
AG Arnsberg (Entscheidung vom 23.02.2011; Aktenzeichen 12 C 348/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Az. 12 C 348/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.04.2007 auf der B 229 in I. ereignet hat.
Am Verkehrsunfall beteiligt waren der Zedent, die Firma L., mit dem Mercedes C 220 CDi mit 110 KW, amtliches Kennzeichen XXX - X 0000, sowie der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100% einzustehen hat. Während der Reparaturdauer vom 03.04.2007 bis 17.04.2007 mietete die Geschädigte ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 07 an. Bei der Anmietung am 03.04.2007 unterzeichnete die Geschädigte eine von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung (Bl. 5 d.A.) auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Unter dem 02.05.2007 übersandte die Klägerin der Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 2.125,97 EUR (Bl. 8 d.A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte hierauf 339,44 Euro 1.293,10 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung von 493,43 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten auf.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Abtretung verstoße nicht gegen das RDG. Es handele sich nicht um die Besorgung einer fremden, sondern um eine eigene Angelegenheit, da es ihr - der Klägerin - um die Verwirklichung der eingeräumten Sicherheit gehe. Darüber hinaus stelle die Einziehung restlicher Mietwagenkosten eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit eines Autovermieters dar. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Abrechnung sei auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 vorzunehmen und liege gemäß ihrer Berechnung (Bl. 3 d.A.) sogar über den geltend gemachten Mietwagenkosten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 493,43 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2007, sowie 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, weil es sich bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung handele. Außerdem beanspruche die Klägerin einen der Höhe nach nicht gerechtfertigten Unfallersatztarif. Hierzu hat die Beklagte behauptet, der Normaltarif im örtlichen Bereich der Geschädigten liege weit unterhalb der von ihr bereits ausgezahlten Summe in Höhe von 1.293,10 EUR. Nach dem "Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts liege der Normaltarif für ein Fahrzeug der Gruppe 7 für zwei Wochen bei 640,26 EUR netto. Bei der Firma T. habe ein PKW der gehobenen Mittelklasse bei 14-tägiger Anmietung für 720,00 brutto entsprechend 605,04 EUR netto inkl. Vollkaskoversicherung angemietet werden können. Auch bei den Firmen B., F. etc. habe im Jahr 2007 in C. und Umgebung ein Fahrzeug zu solchen Tarifen angemietet werden können. Darüber hinaus war die Beklagte der Ansicht, die Zustellkosten seien nicht erstattungsfähig. Auch sei die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen keine vergütungspflichtige Zusatzleistung. Ein pauschaler Aufschlag von 25% auf den Normaltarif sei nicht gerechtfertigt. Zudem sei ein Abschlag von 10% für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 263 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung. Sie stellt das Urteil insgesamt zur Überprüfung durch die Kammer.
Die Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, vorliegend handele es sich um eine Abtretung an Erfüllungs Statt. Der Zessionar werde alleiniger Rechtsinhaber, sodass es sich um die Besorgung einer eigenen Rechtsangelegenheit handele und damit kein Verstoß gegen das RDG vorliege. Zudem bestehe ihre Haupttätigkeit in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht in der Einziehung von Forderungen.
Die Klägerin beantragt,
das am 23.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, Az 12 C 348/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 493,43 EUR nebst ...