Gründe
Nach dem Wortlaut der Nr. 3104 VV RVG ist die Terminsgebühr beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 VI ZPO anzusetzen.
Im vorliegenden Verfahren war eigentlich mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Im Einverständnis mit den Parteien wurde darauf verzichtet und im schriftlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen.
Der sofortigen Beschwerde des Beklagten war deshalb nicht abzuhelfen. Die Sache wird dem OLG Koblenz zur Entscheidung vorgelegt.
Fundstellen
Dokument-Index HI1600449 |
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