Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 30.08.2022; Aktenzeichen 20 C 133/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 30.08.2022, Aktenzeichen 20 C 133/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Wedding ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.943,19 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 30.08.2022, Aktenzeichen 20 C 133/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 16.02.2023 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin hierzu vom 03.03.2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Klägerin führt hier wiederum aus, dass § 21 des Mietvertrags ihres Erachtens so auszulegen sei, dass der Einbau einer neuen Gastherme für die gemietete Wohnung von den Beklagten vorzunehmen und zu bezahlen sei. Dem ist die Kammer im Anschluss an die angegriffene Entscheidung nicht näher getreten, wie im Hinweisbeschluss vom 16.02.2023 ausgeführt und wie auch das Amtsgericht bereits überzeugend begründet hat. Soweit die Klägerin geltend macht, sie unterliege keiner vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung, einen Zustand zu schaffen, der nicht geschuldet sei, ist dies eine redundante Aussage. Es wird auf S. 8 des angegriffenen Urteils verwiesen, wo ausgeführt ist, dass mangels einer konkreten Vereinbarung dazu, was im Falle einer erforderlich werdenden Erneuerung der Therme gelten soll, die Auslegung ergibt, dass der Vermieter für die Beheizbarkeit der Wohnung Sorge zu tragen hat, und dass der Umstand, dass die eingebaute Heizanlage im Rahmen von Mieterhöhungen nach § 558 BGB bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, daran nichts ändert. Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen. Überzeugende Gründe, weshalb das nicht so sein soll, sind auch der ergänzenden Stellungnahme nicht zu entnehmen. Aus der Übernahme der laufenden Kosten für die vom Vormieter übernommene vorhandene Therme ist gerade nicht zu schließen, dass auch die Kosten für deren Erneuerung von den Mietern zu tragen sind, und der Umstand, dass die konkrete übernommene Gasheizung nicht Gegenstand des Mietvertrags sein soll, bedeutet nicht, dass generell die Mieter, falls diese ausfällt, für den Einbau einer neuen Heizung zu sorgen haben.

Auf den Umstand, dass die Klägerin die Therme entgegen dem ausdrücklichen Willen der Beklagten im Keller ohne Zutrittsmöglichkeit der Beklagten eingebaut, kommt es angesichts dessen gar nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16184668

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