Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.05.2022; Aktenzeichen V ZB 9/21)

KG Berlin (Beschluss vom 12.01.2021; Aktenzeichen 9 W 1093/20)

 

Tenor

1. Die Kostenberechnung Nr. … vom 18.11.2019 des Antragsgegners über 34843,06 EUR wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller gemeinsam 17421,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 19.12.2019 zurückzuzahlen.

3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller sind in Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch eingetragene Eigentümer des mit einer Wohnanlage bebauten Grundstücks …. Sie wollten eine Regelung über die Zuordnung der einzelnen Wohneinheiten für den Fall der Auseinandersetzung herbeiführen und wandten sich deshalb an den Antragsgegner, für den der ehemalige Notar … als Ansprechpartner fungierte. In der E-Mail vom 28.6.2019 wies die Antragstellerin zu 1) „nochmal” darauf hin, dass keine WEG praktiziert werden solle, es vielmehr lediglich um die Zuordnung der Eigentumsanteile gehe. Weiter äußerte die Antragstellerin zu 1) auch die Vermutung, dass noch eine GbR erforderlich sei, in die die Eigentumsanteile eingebracht werden, und fragte, ob sie selbst einen GbR-Vertrag aufsetzen könne. Der Antragsgegner beurkundete unter dem 13.8.2019 zu seiner UR-Nr. …/… eine Teilungsvereinbarung gemäß § 3 WEG. Die Antragsteller stoppten den Vollzug der Teilungsvereinbarung. Der Antragsgegner erteilte ihnen die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung über 34843,06 EUR, wobei er bei der Beurkundungsgebühr einen Geschäftswert von 10380000 EUR zugrundelegte. Im Hinblick auf die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung zahlten die Antragsgegner den hälftigen Betrag, um den Antragsgegner von Vollstreckungsmaßnahmen vorerst abzuhalten.

Die Antragsteller beanstanden neben einem Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG und der für den Geschäftswert der Beurkundungsgebühr angenommenen Grundstückswert die nicht sachgemäße Umsetzung ihres Willens.

Die Vollziehung der beurkundeten Teilungsvereinbarung hätte entgegen dem erklärten Willen der Antragsteller bereits jetzt zur Entstehung einer WEG, also einen Rechtsträgerwechsel, mit Auswirkungen auch auf die bestehenden Mietverhältnisse geführt. Der Antragsgegner habe sie über diese Folgen und die stattdessen mögliche und gebotene Beurkundung einer Vorratsteilung nach § 8 WEG, die zudem billiger gewesen wäre, nicht belehrt.

Vorsorglich erklären sie die Aufrechnung mit einem der Kostenberechnung entgegengerichteten Schadensersatzanspruch und verlangen die geleistete Teilzahlung zurück.

Der Antragsgegner wendet ein, dass der Antragstellerin bereits Anfang 2016 im Rahmen einer Regelung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse u.a. des Mietshauses … vom damaligen Notar … die Aufteilung in Eigentumswohnungen bei Fortführung der bestehenden Gesellschaft vorgeschlagen worden sei, wobei die Antragstellerin darauf mitgeteilt habe, dass für das Grundstücks …, für das bereits Abgeschlossenheitsbescheinigungen vorgelegen hätten, entsprechend verfahren werden soll. Nach Übersendung der Abgeschlossenheitsbescheinigung sei dann unter dem 6.6.2017 ein erster Entwurf für die Teilungserklärung übersandt worden sei. Auf Nachfrage vom 12.9.2017 habe die Antragstellerin dem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Notar … mitgeteilt, dass u.a. noch die Übertragung von 5 % Miteigentumsanteile an die Antragstellerin zu 1) zu klären seien. Im Dezember 2018 habe die Antragstellerin zu 1) die erfolgte Übertragung mitgeteilt, unter Hinweis darauf, dass der Aufteilungsplan noch geändert werden müsse. Nachdem sich die Antragstellerin in der Folgezeit nicht mehr gemeldet habe, habe der Antragsgegner als Notariatsverwalter eine Kostenberechnung für eine Beratung nach einem Wert von 4000000 EUR erteilt.

Daraufhin habe die Antragstellerin

zu 1) am 24.5.2019 mitgeteilt, dass die Teilung doch noch durchgeführt werden sollte, unter Berücksichtigung der geänderten Miteigentumsanteile. Unter dem 15.7.2019 habe der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) entsprechend dem geänderten Teilungsplan einen geänderten Entwurf der Teilungserklärung sowie im Hinblick auf deren Anfrage in der E-Mail vom 28.6.2019 in Vorbereitung des vereinbarten Beurkundungstermins zwei Muster für Grundstücksverwaltungsgesellschaften übersandt. In der Beratung am 5.8. 2019 seien u.a. die Einzelheiten des Entwurfs erörtert und der Antragstellerin zu 1 der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages empfohlen worden. Aus diesem Geschehensablauf ergebe sich, dass es der ausdrückliche Wunsch der Antragstellerin gewesen sei, eine Teilung nach § 3 WEG vorzunehmen. Sie sei sowohl vom ehemaligen Notar … aus vom Antragsgegner mehrfach ausführlich über die rechtlichen Auswirkungen der Teilung nach § 3 WEG und der Unterschiede zu § 8 WEG beraten worden, woraufhin von ihr die entsprechenden Aufteilungspläne gefertigt worden seien. Die Teilung habe für den Fall der Beendigung der Gesells...

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