Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagebeschluß zum Rechtsentscheid: Schönheitsreparaturpflicht des Mieters bei Mietende aufgrund DDR-Mietvertragsklausel über malermäßige Instandhaltung

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Dem Kammergericht wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Verpflichtet eine Formularklausel entsprechend § 6 Ziff 4 des vorliegenden Mietvertrages bei einem in der DDR während der Geltung des ZGB geschlossenen Wohnungsmietvertrag den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses im Falle der Renovierungsbedürftigkeit zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder ist dies - im Lichte von ZGB DDR § 107 Abs 2 - nur dann der Fall, wenn die Wohnung derart beschädigt oder abgewohnt ist, dass die malermäßige Instandhaltung zum Zweck der Neuvermietung erhöhte Aufwendungen erfordert?

 

Orientierungssatz

Zitierungen: Festhaltung LG Berlin, 7. Juli 1998, 65 S 48/98; entgegen LG Berlin, 24. März 1995, 65 S 357/94, Grundeigentum 1995, 565.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738025

WuM 2000, 540

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