Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung bei sich verschlimmernden Mietmängeln

 

Orientierungssatz

1. Eine tropfende Stelle an der Küchendecke, häufig ausfallende Heizung, ihre Notdurft verrichtende Obdachlose im Treppenhaus und Dachschäden berechtigen den Mieter nach zwei erfolglosen Abmahnungen gemäß BGB § 542 zur fristlosen Kündigung.

2. Das Kündigungsrecht ist nicht gemäß BGB § 543 entsprechend BGB § 539 durch vorbehaltlose Mietzinszahlungen verwirkt, wenn sich die ursprünglichen Mängel im Laufe der Zeit verschlimmern und dadurch für den Mieter im Zeitpunkt der Kündigung eine neue, ihn zur fristlosen Kündigung berechtigende Situation entstanden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734455

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