Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Kostenvorschußanspruch bei Verzug des Mieters mit Schönheitsreparaturen. Wohnraummiete: Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Verzug des Mieters mit laufenden Schönheitsreparaturen ist der Vermieter berechtigt, einen Vorschuß in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zu verlangen.
2. Der Mieter schuldet im Rahmen von laufenden Schönheitsreparaturen nicht ständig eine frisch renovierte Wohnung, so daß bei leicht gelblichen Flecken oder einer starken Abnutzung an einer Stelle der Vermieter keine Malerarbeiten verlangen kann.
Fundstellen
Dokument-Index HI1737078 |
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