Entscheidungsstichwort (Thema)
Modernisierungsmaßnahme bei Wohnraummiete: Duldungspflicht des Mieters für den unwirtschaftlichen Austausch von Gaseinzelöfen durch eine Gaszentralheizung
Leitsatz (amtlich)
1. Vom Mieter übernommene Nachtstromspeicheröfen stehen dem Einbau einer Gaszentralheizung dann nicht entgegen, wenn die Nachtstromspeicheröfen nicht mitvermietet sind und vom Mieter grundsätzlich nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen sind.
2. Werden Gaseinzelöfen durch eine Zentralheizung ersetzt, handelt es sich um eine Wohnwertverbesserung, ohne daß es darauf ankommt, ob die Maßnahme zugleich auch der Energieeinsparung gedient hat.
3. Das Wirtschaftlichkeitsgebot steht dem Anspruch auf Duldung einer den Wohnwert verbessernden Maßnahme nicht entgegen.
Tenor
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte), durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, den Richter am Landgericht xxx und die Richterin am Landgericht xxx auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003
für Rechterkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick - 8 C 429/01 - geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, folgende Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf die an ihn vermietete Wohnung im Hause xxx, 2. OG rechts, xxx zu dulden:
Einbau einer Gaszentralheizung im gesamten Anwesen nebst der dazu erforderlichen Wand- und Deckendurchbrüche zur Verlegung von Steigeleitungen, Zu- und Ableitungen für Heizkörper, Anbringung der Heizkörper in sämtlichen Räumen der Wohnung.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Gemäß § 523, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
II.
Zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, vor diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist. Für das weitere Berufungsverfahren sind jedoch bereits die Vorschriften der ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In diesem Sinne ist die Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO auszulegen; denn insbesondere nach dem Willen des Gesetzgebers soll es zu einer schnellstmöglichen Anwendung der neuen Vorschriften kommen, was bei den Vorschriften möglich ist, die das Verfahren nach Einlegung der Berufung regeln.
Die statthafte (§ 511 ZPO a.F.), den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 a ZPO a.F.) erreichende, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 516, 518, 519 ZPO a.F.) der Kläger ist begründet.
III.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. § 541 b Abs. 1 BGB a.F. zu, der gem. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 6 weiterhin anzuwenden war, weil die Mitteilung über die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen dem Beklagten vor dem 01.09.2001 zugegangen ist.
Denn bei dem von den Klägern beabsichtigten Einbau der Gaszentralheizung handelt es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Beheizung der Wohnung, weil die dort befindlichen Nachtstromspeicheröfen nicht vom Vermieter mitvermietet worden sind. Dies ergibt sich aus der Übergabeverhandlung (Bl. 98) sowie der Vereinbarung vom 29. Februar 1996 (Bl .100) über die Übernahme sämtlicher Veränderungen gegenüber der Normalausstattung der streitbefangenen Wohnung. Diese erst in zweiter Instanz eingereichten Urkunden waren auch zu berücksichtigen, da § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für das vorliegende Altverfahren noch nicht gilt. In der Übergabeverhandlung, die auch von dem Beklagten unterzeichnet worden ist, sind die drei Nachtstromspeicheröfen als “Veränderungen gegenüber der Normalausstattung„ handschriftlich aufgeführt. In der Vereinbarung mit dem Beklagten - und seiner inzwischen aus dem Mietverhältnis ausgeschiedenen Ehefrau - vom 29.2.1996, übernehmen dieser - und seine Ehefrau - sämtliche Veränderungen gegenüber der Normalausstattung des Vormieters. Sie verpflichten sich zudem, bei Wohnungsaufgabe den bauseitigen Zustand wiederherzustellen, wobei ihnen eingeräumt wird, die Sonderausstattung einem Wohnungsnachfolger zu überlassen. Aus diesen Vertragsbedingungen in Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der Vereinbarung vom 29.2.96 ergibt sich, dass die Nachtstromspeicheröfen nicht vermietet worden sind, sondern als mieterseitige Ausstattung gelten. Eine mieterseitige Ausstattung steht aber der Modernisierung nicht entgegen, weil nicht der vom Mieter geschaffene Zustand, sondern der von dem Vermieter vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Zustand mit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme zu vergleichen ist (so schon LG Hamburg, GE 1985, 361, 363). Gegenüber einer Wohnung ohne vermieterseitig gestellte Zentralheizung ist aber der Einbau einer Zentralheizung eine Verbesserung der Heizungsmöglichke...