Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Anscheinsbeweis für Pflichtverletzung des Vermieters bei Wasserschaden. Wohnraummiete: Reinigung von Dachrinnen und Regenabflüssen
Leitsatz (amtlich)
1. Allein der Umstand, daß es zu einem Wassereintritt in die Wohnung des Mieters gekommen ist, reicht nicht als Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Vermieters.
2. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dachrinnen und Regenabflüsse zu reinigen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. September 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 3 C 237/03 - abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger kann aus § 536 a Abs. 1 2. Alternative BGB wegen der Zerstörung des von ihm verlegten Laminatbodens durch eingedrungenes Wasser keinen Schadensersatz in Höhe von 3.696,50 EUR beanspruchen.
Der Kläger hat eine Pflichtverletzung des Beklagten, die für den Wassereintritt ursächlich war, nicht dargetan. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Amtsgerichts kommt es nicht allein darauf an, dass die Ursache im Herrschaftsbereich der Beklagten liegt. Der Mieter, der einen Schadensersatzanspruch aus § 536 a BGB geltend macht, muss grundsätzlich sowohl eine Pflichtverletzung des Vermieters als auch deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen (BGH NJW 1978, 2197; WuM 1991, 83). Der Vermieter muss sich dann gemäß § 282 BGB dahin entlasten, dass ihn ggf. kein Verschulden trifft.
Lediglich wenn feststeht, dass dem Vermieter eine Pflichtverletzung zur Last fällt und die Schadensursache außerhalb des Herrschaftsbereichs des Mieters liegt, obliegt dem Vermieter die Entlastung auch in Bezug auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung (OLG Hamm ZMR 1997, 520).
Nach dem Vorbringen des Klägers fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Dass die Beklagte eine erforderliche Reinigung der Dachrinnen und der Regenabflüsse unterlassen hat ist nicht ersichtlich. Weder lagen konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung vor, noch besteht eine Pflicht des Vermieters, Dachrinnen und Regenabflüsse regelmäßig zu reinigen, wenn nicht aufgrund der Örtlichkeiten mit Laubverstopfungen zu rechnen ist, d.h. wenn Bäume in der Nähe sind und diese so hoch sind, dass Laub in nicht unerheblichen Ausmaß auf das Dach und in die Regenrinnen fällt. Das ist nach dem Vortrag des Klägers hier ebenfalls nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass es zu einem Wassereintritt in die Wohnung des Klägers gekommen ist, indiziert eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht. Es gibt keinen ersten Anschein dahin, dass es einem typischen Geschehensablauf entspricht, dass Rückstaubildungen stets auf eine Verletzung etwa von Reinigungspflichten zurückzuführen sind. Dies kann eine Ursache sein. Daneben gibt es jedoch weitere mögliche Ursachen, wie z.B. Fremdkörper in den Rohren oder nicht vorhersehbare Wassermengen aufgrund eines ungewöhnlich starken Regens u.Ä.
Danach kommen dem Kläger unter den hier vorliegenden Umständen keine Beweiserleichterungen zu Gute. Aus den vorstehenden Erwägungen kam auch eine Beweisaufnahme nicht in Betracht, denn diese liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, abgesehen davon, dass ein Sachverständiger heute zu den Ursachen einer etwaigen Verstopfung im Zeitpunkt des Schadenseintritts keine Angaben machen kann, nachdem die Dachrinnen und Regenfallrohre im Zuge der Aufstockung des Gebäudes 2003 erneuert worden sind.
Anhaltspunkte für einen anfänglichen Mangel im Sinne von § 536 a Abs. 1 1. Alternative BGB liegen ebenfalls nicht vor. Denn dieser hätte sich während der Dauer des bereits seit 1977 bestehenden Mietverhältnisses zeigen müssen, indem es etwa aufgrund einer nicht ausreichenden Kapazität der Rohre für zu erwartende Regenfälle bereits früher zu Rückstaubildungen gekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO lagen nicht vor. Es handelt sich um eine von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Beweislastverteilung bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängel einer Mietsache ist Gegenstand mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen, die berücksichtigt worden sind.
Fundstellen