Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Beschädigung eines Leasingfahrzeugs. Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungs- bzw Haftungsschaden des Leasingnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Entgegen OLG München, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 7 U 4239/99 -, DAR 2000, 121, kann beim Kfz-Leasingvertrag nicht regelmäßig von einer konkludent erfolgten Abtretung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers als Eigentümer auf den Leasingnehmer ausgegangen werden.
2. Ansprüche aus BGB § 823 können auch dem berechtigten Besitzer einer Sache zustehen. Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges wird das Besitzrecht des Leasingnehmers verletzt. Dem Leasingnehmer können in erster Linie Ansprüche auf Ersatz des Nutzungsschadens und eines etwaigen Haftungsschadens zustehen.
3. Den ihm entstandenen Haftungsschaden kann der Leasingnehmer nicht fiktiv nach den auf der Grundlage eines Gutachtens ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten abrechnen, er ist vielmehr darauf verwiesen, den Schaden auch der Höhe nach konkret darzulegen und ggf zu beweisen; sein Schaden wird allein von dem Umfang seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Leasinggeber bestimmt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 102 C 368/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Vorfalles vom 26. Juni 1998 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin war Leasingnehmerin eines Pkw Nissan ... und hatte das Fahrzeug in B.-R. vor dem dortigen Rathaus geparkt. Bei ihrer Rückkehr zum Fahrzeug bemerkte die Klägerin, dass die hintere rechte Tür eines inzwischen neben dem Pkw Nissan stehenden Pkw Daimler Benz Mercedes in Richtung des Pkw Nissan geöffnet wurde.
Die Klägerin war nach dem Leasingvertrag für Schäden an dem Leasingfahrzeug haftbar. Sie hat nach Ende der Leasingzeit den Pkw Nissan an die Leasinggeberin zurückgegeben.
Die Klägerin hat behauptet: Die hintere Tür auf der Beifahrerseite des Mercedes sei beim Öffnen gegen den Pkw Nissan geraten, hierfür sei der Beklagte verantwortlich, der - unstreitig - hinten rechts im Pkw Mercedes gesessen habe. Sie habe eine Beule mit Lackschäden auf der Fahrerseite hinter der Fahrertür ihres Fahrzeuges festgestellt und - unstreitig - den Beklagten sowie den Zeugen Dr. S zur Rede gestellt, die jedoch wegen der Teilnahme an einer standesamtlichen Trauung im Rathaus keine Zeit gehabt hätten.
Auf der Grundlage eines Ende Oktober 1998 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen M., aus dem sich voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 1.655,58 DM brutto ergeben, hat die Klägerin von dem Beklagten unter anderem Schadensersatz in Höhe von 2.032,84 DM (einschließlich Kosten des Gutachtens und Nebenkosten) verlangt. Der Beklagte hat sich in erster Instanz an dem Verfahren nicht beteiligt. Das Amtsgericht hat mit dem am 9. November 1999 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klageforderung sei nicht schlüssig dargelegt, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, denn sie sei nach eigenen Angaben nicht Eigentümerin des Fahrzeuges, Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB setzten jedoch das Eigentum voraus. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, von der Leasinggeberin ermächtigt worden zu sein, die Schäden im eigenen Namen geltend zu machen.
Mit der Berufung trägt die Klägerin vor: Sie sei von der Leasinggeberin, der Nissan Leasing GmbH, ausweislich des Schreibens vom 2. Oktober 2000 zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 26. Juni 1998 im eigenen Namen ermächtigt worden. Im Übrigen sei sie im Verhältnis zur Leasinggeberin zur Durchführung der Reparatur verpflichtet gewesen, könne die geltend gemachten Kosten somit als Haftungsschaden beanspruchen. Den Schaden habe sie Ende Mai 2000 vor Rückgabe des Pkw nach vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages in einer Werkstatt in Nauen für knapp über 1.000,00 DM reparieren lassen. Der Beklagte habe den Schaden beim Öffnen der Tür verursacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 9. November 1999 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.032,84 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin macht keinen Anspruch der Leasinggeberin, der Eigentümerin des Pkw Nissan, geltend. Dem steht sowohl die gesamte Art und Weise der Prozessführung als auch das Prozessziel der Klägerin entgegen. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, von der Leasinggeberin, der Nissan Leasing GmbH als Eigentümerin des Pkw, zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche im eigenen Namen ermächtigt worden zu sein. Insoweit genügt insbesondere nicht das Schreiben der Leasinggeberi...