Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen 7 C 413/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 8. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 7 C 413/00 – teilweise abgeändert:
1) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen weiterer (1.016,77 DM =) 519,87 Euro in der Hauptsache erledigt ist.
2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.) Die Kläger haben 3/7 und die Beklagte 4/7 der Kosten des Rechtsstreits I. Instanz zutragen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den grundsätzlich notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich des größeren Umfangs der Erledigungsfeststellung nebst geringfügiger Änderung der Kostenquote Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Feststellung der Erledigungserklärung war auch zu treffen, insoweit das erstinstanzliche Gericht den Betrag von 1.016,77 DM wegen der Kaution abzog und die Klage abwies. Die Aufrechnung ist auch gegen die drei ausstehenden Mieten für Juni bis August 2000 erklärt worden, so dass auch insoweit ein Fall der Erledigung vorliegt. Wegen des frühen Zeitpunktes der Aufrechnungserklärung vom 5. Oktober 2000 – das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 2000 – mag die Aufrechnungsforderung zwar zunächst nicht fällig gewesen sein. Wegen des ausdrücklichen Anerkenntnisses des Bestehens der Mietforderung für die genannten drei Monate ist jedoch der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag in der letzten mündlichen Verhandlung als Wiederholung der Aufrechnungserklärung auszulegen. Insoweit berücksichtigt die erstinstanzliche Kostenentscheidung in zu geringem Ausmaß, dass die teilweise schlüssige Klage durch Aufrechnung mit der Kaution in der Hauptsache erledigt wurde und die Beklagte insoweit die Kosten zu tragen hat, § 91 a ZPO.
Die ansonsten mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist unbegründet. Den Klägern steht aus positiver Vertragsverletzung und sonstigem Rechtsgrund kein Anspruch gegen die Beklagte auf weiteren Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Zumal nach der kurzen, nicht einmal zwei Jahre dauernden Mietzeit hätten die Kläger beweisen müssen, dass die Verschwärzungen nicht auf einem Baumangel oder ähnlichem beruhen. Wie nach der ständigen Rechtsprechung bei Feuchtigkeitsschäden ist auch bei Schwärzungen der Wohnung zunächst vom Vermieter zu beweisen, dass Baumängel oder andere Mängel der Mietsache nicht ursächlich sind. Auch für die unaufklärbare Ursache einer Schwärzung der Wohnung – Fogging – trägt der Vermieter die Beweislast (LG Ellwangen, Grundeigentum 2002, S. 53 f.).
Die Kammer ist nach dem Gutachten Nr. B 253/02.1 des Sachverständigen … und seiner mündlichen Erläuterung im Termin vom 28. Januar 2003 davon überzeugt, dass der Entlastungsbeweis für die Kläger nicht mehr zu fuhren ist.
Der Sachverständigen hat mündlich erläutert, dass sich im Teppich oder in anderen Einrichtungsgegenständen wie Einbauküchen oder in Wandfarben Weichmacher befunden haben müssen, die für die Verschwärzungen verantwortlich sind. Ferner ist ihm dahingehend zu folgen, dass diese Weichmacher nach ein bis zwei Jahren ausgedünstet sind, so dass eine heutige Untersuchung der damaligen Einrichtung zu keinen Ergebnissen führt. Als Ursache kommt also der unstreitig vermieterseits eingebrachte Teppichboden in Betracht und eine Verursachung durch Gegenstände der Beklagten ist nicht zu beweisen. Die Raumnutzung durch die Beklagte, etwa durch Mückenlichter, kann mitgewirkt haben, muß es aber nicht, so dass auch ein Mitverschulden nicht bewiesen ist. Wie auch das Landgericht Ellwangen nach dem vorzitierten Urteil kann auch die Kammer trotz Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht auf ein schuldhaftes Verhalten mieterseits schließen, weil in beiden Fällen die Ursache nicht mehr feststellbar war. Die Nichterweislichkeit der Ursache geht nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten der für das schuldhafte Verhalten beweispflichtigen Kläger.
Zur Unwirksamkeit der Quotenklausel wird auf den gerichtlichen Hinweis in der Sitzung vom 26. April 2002 (Bd. I Bl. 214 d.A.) verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht für die I. Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO und für die II Instanz auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO getroffen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die sich stellenden Fragen sin...