Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Ausschluss aus der Beklagten unwirksam und er weiterhin deren Mitglied sei.

Der Kläger war seit 1990 Mitglied der Beklagten. Nach seiner Wahl in den Landtag im Jahre 2002 stellte er neben einer weiteren Mitarbeiterin Frau ... als Wahlkreismitarbeiterin zu einem wöchentlichen Arbeitsumfang von 30 Stunden ein. Dabei war ihm bekannt, dass Frau ... bereits eine Vollzeitstelle (40 Wochenarbeitsstunden) bei der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord innehatte. Zum 01.02.2003 stockte der Kläger diesen Vertrag auf 40 Wochenarbeitsstunden auf. Die Kosten für die Bezahlung der Frau ... wurden von der Landtagsverwaltung getragen. Tatsächlich hat Frau ... zu keinem Zeitpunkt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für den Kläger erbracht.

Seit Mai 2009 berichtete die regionale und überregionale Presse über diesen Sachverhalt als sogenannte "Doppelgehälteraffäre". In diesem Zusammenhang wurde in der Presse der Rücktritt des Klägers, sein Verzicht auf das Landtagsmandat und seine parlamentarischen Ämter sowie der Ausschluss des Klägers aus der Fraktion und der Partei gefordert. Auch die Beklagte selbst wurde angegriffen.

Nachdem gegen den Kläger Strafanzeige erstattet worden war, reduzierte er das Arbeitsverhältnis am 11.05.2009 auf 14,75 Stunden und hob es, nachdem die Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen hatte, am 22.05.2009 ganz auf.

Der Kläger legte infolge der "Doppelgehälteraffäre" am 19.05.2009 den Vorsitz des Innenausschusses nieder und ließ ab dem 27.05.2009 sein Amt als Vorsitzender des Kreistages zunächst ruhen, bevor er am 05.06.2009 davon zurücktrat. Ferner ließ er seine Funktion als 1. Stellvertreter des Kreisvorsitzenden der CDU Saalekreis ruhen und wurde als Mitglied des Ältestenrates abgewählt.

Nachdem für den 02.06.2009 eine Fraktionssitzung einberufen worden war, in der über den Antrag des Fraktionsvorstandes auf Ausschluss des Klägers aus der Fraktion beschlossen werden sollte, trat der Kläger nach Gesprächen mit Mitgliedern der CDU-Landtagsfraktion, die ihn auf die Gefahren einer Abstimmung über den Antrag hingewiesen hatten, selbst aus der Fraktion aus, um weiteren Schaden für die Beklagte und Fraktion abzuwenden.

Am 24.06.2009 beantragte der Vorstand des CDU-Landesverbandes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der Satzung der CDU Sachsen-Anhalt (nachfolgend: Satzung) beim zuständigen Landesparteigericht, den Kläger aus der Partei auszuschließen. Hinsichtlich der Regelungen der Satzung im Einzelnen wird auf die als Anlage zu den Akten gereichte Abschrift der Satzung Bezug genommen. In zweiter Instanz beschloss das Bundesparteigericht der Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2010 den Ausschluss des Klägers aus der Beklagten. Zu den Einzelheiten des Beschlusses wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Abschrift Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe der Frau ... keinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu Lasten öffentlicher Kassen verschafft, da es ihr möglich gewesen sei, 80 Stunden in der Woche zu arbeiten, weil sie die Tätigkeit für ihn vorwiegend abends und am Wochenende erbracht habe. Sowohl er selbst als auch Frau ... seien bei der vertraglichen Vereinbarung der Wochenarbeitszeit davon ausgegangen, dass Frau ... wöchentlich insgesamt 80 Stunden arbeiten wird. Soweit der Abschluss eines entsprechenden Vertrages gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoße, sei dieser Verstoß nicht hinreichend schwerwiegend, um einen Parteiausschluss zu rechtfertigen. Insbesondere berühre dieser Verstoß nicht die Grundsätze und Ordnung der Beklagten. Sein diesbezügliches Verhalten sei von staatlichen Stellen nicht sanktioniert worden. Ferner sei es unerheblich, dass der zwischen ihm und Frau ... geschlossene Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorsah, da die Landtagsverwaltung nicht überprüfe, ob die vereinbarten Stundenzahlen geleistet werden und eine Aufwandsentschädigung bis zu einer bestimmten Höhe unabhängig von der vereinbarten Stundenzahl gezahlt werde. Die spätere Reduzierung der Wochenarbeitszeit sei erfolgt, damit die Vertragsgestaltung die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalte.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    festzustellen, dass der Beschluss des Bundesparteigerichts der beklagten CDU Deutschlands vom 27.04.2010, - CDU-BPG 14/2009 -, und der dort ihm gegenüber verhängte Ausschluss aus der CDU unwirksam ist;

  • 2.

    weiterhin festzustellen, dass er weiterhin Mitglied der CDU Deutschland ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Bund...

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