Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall vom 09.05.2007 gegen 20:50 Uhr in dem Treppenhaus in Kern 5 der S. Kliniken C. geltend.
Der Kläger war in den S. Kliniken in C. am 09.05.2007 als Wachmann eingesetzt. Gegen ca. 20:50 Uhr versuchte der Kläger, eine Person, die auf Station 11.1 gesehen wurde und bei der der Verdacht der Begehung eines Diebstahls bestand, zu stellen. Der Kläger verfolgte die fragliche Person im Treppenhaus der Etage 11 und stellte fest, dass die Person wegrannte. Der Kläger lief von der 11. bis in die 1. Etage hinter der Person her. Im Treppenhaus im Bereich der ersten Etage stürzte der Kläger in der Form, dass er mit beiden Sprunggelenken umknickte und zu Fall kam. Der Kläger behauptet, er sei aufgrund einer Verunreinigung auf der Treppe gestürzt. Die Zeugin A., die die Verunreinigung später entfernt habe, habe ihm mitgeteilt, es habe sich um älteres Erbrochenes gehandelt. In seinem Schreiben vom 26.10.2008 an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat der Kläger zum Grund des Sturzes und der Art der Verunreinigung Folgendes mitgeteilt:
"Über die Art der Verunreinigung auf der Treppe kann ich nur mitteilen, dass es sich hierbei um eine Flüssigkeit gehandelt hat. Eine konkretere Auskunft kann ich leider nicht geben, weil ich aufgrund meines Schockzustandes und dann meiner Schmerzen zu einer genauen Überprüfung des Sachverhalts nicht gekommen bin."
Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Schreibens vom 26.10.2008 wird Bezug genommen auf die vorgelegte Kopie, Bl. 27 d.A.
Unstreitig wird die Reinigung des Treppenhauses in Kern 5 des Klinikums C. werktäglich in der Zeit vom 06:00 Uhr bis 11:45 Uhr durchgeführt. Bei dem 09.05.2007 handelte es sich um einen Mittwoch. Soweit außerhalb dieser Zeiten von den Mitarbeitern oder sonstigen Personen Verunreinigungen gemeldet werden, werden diese von einem Bereitschaftsdienst sofort beseitigt. Kontrollgänge finden nicht statt. Die Mitarbeiter des Klinikums C. werden auf Vordrucken darauf hingewiesen, dass etwaige Verunreinigungen dem Bereitschaftsdienst telefonisch gemeldet werden müssen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte erfülle die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht betreffend die Treppe im Treppenhaus des Kernes 5 nicht ordnungsgemäß. Wegen der hohen Benutzungsintensität durch Patienten, Besucher und Mitarbeiter sei eine entsprechend häufige und gründliche Kontrolle der Treppen auf rutschige Substanzen hin notwendig. Zudem sei eine mehrfache tägliche Reinigung geboten.
Der Kläger hat aufgrund seines Sturzes vom 09.05.2007 eine Sprunggelenksdistorsion rechts sowie eine Sprunggelenksdistorsion links mit Knochenmarksödem im Bereich des Talushalses erlitten und entwickelte ein chronisches Schmerzsyndrom. Der Kläger war vom 09.05.2007 bis zum 31.01.2008 arbeitsunfähig erkrankt und litt unter massiven, dauerhaften Schmerzen. Bis Ende Januar 2008 war der Kläger durchgehend auf Unterarmgehstützen angewiesen. Der Kläger macht zum Ausgleich der erlittenen Schmerzen und Belastungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.000,00 EUR geltend. Darüber hinaus verlangt der Kläger den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens, wegen dessen Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift verwiesen wird, in Höhe von 4.156,17 EUR. Dazu behauptet er, er sei in der Zeit vom 09.05. bis 31.07.2007 zu 80 % in seiner Haushaltsführung eingeschränkt gewesen, anschließend vom 01.08. bis 31.10.2007 zu 50 % sowie vom 01.11.2007 bis 31.01.2008 zu 20 %. Schließlich begehrt der Kläger einen Verdienstausfallschaden vom 09.05.2007 bis 31.01.2008 in Höhe von insgesamt 990,47 EUR. Dazu behauptet der Kläger, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen habe vor dem Vorfall 1.184,90 EUR betragen. Zudem verlangt der Kläger Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1
an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2009 sowie weitere 5.146,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
2
der B Rechtsschutzversicherungs AG, zur Schadennummer 08RM55152.07L52 außergerichtlich verauslagte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 09.05.2007 aufgrund einer Verunreinigung auf der Treppe bei der Verfolgung einer Person gestürzt sei. Es sei denkbar, dass der Kläger auf andere Weise, etwa durch Stolpern, zu Fall gekommen sei. Das Vorbringen des Klägers, wonach er auf älterem Erbrochenen gestürzt sei, widerspreche sein...