Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebene Vereinbarung in Verbindung mit den als "Anlage 1" bezeichneten Vergütungssätzen des "WAZ Fotopools" in Nutzungsrechtsverträgen mit freiberuflichen Fotografen zu verwenden oder Rechte daraus abzuleiten:

sofern die folgenden - oder inhaltsgleiche - Regelungen in ihnen enthalten sind:

Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt die Rechteübertragung nach § 3 nicht.

Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Verhandlung aufgehoben werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/7 und die Beklagte zu 6/7, bis auf die Kosten der Klageerhebung vor dem unzuständigen Landgericht Dortmund, welche der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 €. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fotografen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es laut seiner Satzung ist, die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Publikationsmittel tätigen Journalistinnen und Journalisten wahrzunehmen und zu fördern. Er ist ein Bundesverband, dessen unmittelbare Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung die Landesverbände, daneben aber mittelbar auch einzelne Journalisten sind. Die Journalisten und Fotografen sind teilweise Arbeitnehmer der Zeitungsverlage und Zeitschriftenverlage und teilweise freiberuflich tätig.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die zur WAZ Mediengruppe gehört. Sie erwirbt von Fotografen die Rechte an deren Bildern und gibt diese an verschiedene Gesellschaften innerhalb der WAZ Mediengruppe, aber auch an Dritte weiter.

Die Beklagte nutzt bei der Zusammenarbeit mit den als freie Mitarbeiter tätigen Fotografen die Vereinbarungen wie im Tenor wiedergegeben.

Außergerichtliche Einigungsversuche über den Landesverband des Klägers führten nicht zum Erfolg.

Der Kläger ist der Auffassung, die in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Regelungen unter § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anlage 1; § 3 Nr. 1, 2, 4, 6; der zweite § 3 S. 3 und § 4 Nr. 1, Abs. 1 verstießen in besonders grobem Maße gegen die Regelungen des Urhebervertragsrechts, seien gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und stellten einen Wettbewerbsverstoß dar. Er macht im vorliegenden Verfahren Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKIaG geltend.

Der Kläger behauptet, er sei nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen wahrzunehmen. Der Kläger zähle ca. 38.000 Mitglieder. Durch die Mitgliedsbeiträge sei er in der Lage, die laufenden Kosten zu decken. Etwa zur Hälfte seien seine mittelbaren Mitglieder selbstständige, insbesondere freiberuflich tätige Journalisten, zur anderen Hälfte Angestellte.

Der Kläger ist der Auffassung, ein Unternehmer, der rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende und einsetze, handle unlauter im Sinne der Vorschriften des UWG. Dieser Wettbewerbsverstoß könne vom Kläger geltend gemacht werden, da er die Rechte seiner Mitglieder wahrzunehmen berechtigt sei. Durch die Einräumung weiterübertragbarer Nutzungsrechte, die in den AGB vorgesehen sei, werde die Beklagte zum Händler von Nutzungsrechten. Sie trete damit unmittelbar als Wettbewerberin zu den Fotografen und anderen Bildagenturen auf, da sie selbst Nutzungsrechte an Bildern auf dem Markt anbieten könne.

Die vorliegenden Regelungen in den AGB seien an § 307 BGB, insbesondere an Abs. 1 Satz 2 (Transparenzgebot) und an Abs. 2 Nr. 1 (Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung) zu messen. Die vorliegend angegriffenen Regelungen seien zum Teil vollkommen intransparent und unverständlich, zum anderen Teil mit den Vorschriften des Urhebervertragsgesetzes nicht zu vereinbaren.

Die Klausel in § 2 Abs. 1 S. 1. stelle einen Verstoß gegen § 11 S. 2 UrhG dar. Der Urheber werde an den weiteren Nutzungen seines Bildes nicht mehr beteiligt, nachdem er eine erste Honorierung für den Abdruck erhalten habe. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der...

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