Verfahrensgang

AG Bonn (Urteil vom 05.06.2002; Aktenzeichen 11 C 505/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 05.06.2002 – 11 C 505/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und von der Darstellung des

Tatbestandes:

abgesehen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren vollen Umfangs weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein (Makler-)Provisionsanspruch des Klägers gemäß § 652 BGB ist nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) ausgeschlossen.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG steht dem Wohnungsvermittler ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nicht zu, wenn der Mietvertrag über solche Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist.

Der Kläger ist hier Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, welcher die Vermieterin der vom Beklagten angemieteten Wohnung als Sondereigentümerin angehört.

Die Frage, ob die vorgenannte Vorschrift auch einen Provisionsanspruch desjenigen Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ausschließt, der – wie vorliegend der Kläger – nicht zugleich Verwalter der vermittelten oder nachgewiesenen Sondereigentumseinheit ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.

Teilweise wird die Einbeziehung des WEG-Verwalters, welcher nicht gleichzeitig Verwalter der vermittelten/nachgewiesenen Wohnung ist, in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen (vgl. nur OLG München, MDR 1975, 931; LG Hamburg, NJW-RR 2001, 876 f; LG Paderborn, NJW-RR 2000, 1611; LG Cottbus, NZM 2000, 150; LG Köln, WuM 1997, 183; LG Hamburg, NJW 1997, 2827; Staudinger/Reuter, 13. Auflage, § 652 BGB Rn. 142 ff; Löhlein, NZM 2000, 119 ff).

Nach der Gegenansicht (vgl. nur LG München I, NJW-RR 2001, 875 f; LG Kiel, WuM 2000, 312; LG Bautzen, WuM 1999, 472 f; LG Ravensburg, NJW-RR 1998, 1070; LG Bautzen, WuM 1998, 363 f; LG Lüneburg, WuM 1997, 182; LG Bonn, WuM 1996, 148 f mit Anmerkung von Windisch; Windisch, NZM 2000, 478 ff) gebieten weder Wortlaut noch Gesetzeszweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG eine derart einschränkende Auslegung, so dass dem WEG-Verwalter ein Maklerprovisionsanspruch nicht zustehe.

Mit der letztgenannten Auffassung teilt auch die Kammer die Ansicht, dass die Stellung bzw. Tätigkeit des Klägers als WEG-Verwalter einen Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG auszuschließt.

Zwar läßt allein der Wortlaut der Vorschrift keinen zwingenden Schluß dahingehend zu, ob für die Einbeziehung in ihren Anwendungsbereicht die Stellung als WEG-Verwalter ausreichend ist oder ob über diese Stellung hinaus eine Verwaltertätigkeit in Bezug auf die einzelne Wohnung erforderlich ist; die Einbeziehung des WEG-Verwalters ist aber jedenfalls durch den Wortlaut der Vorschrift gedeckt.

Die von der Kammer zugrunde gelegte Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG rechtfertigt sich zudem durch den mit dieser Vorschrift verfolgten Gesetzeszweck. Die Vorschrift ist Teil eines Maßnahmegesetzes, welches die Stellung des Wohnraummieters gerade in Zeiten einer angespannten Wohnungsmarktlage verbessern sollte; das Gesetz sollte den Schutz des Mieters vor Auswüchsen und Härten des im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarktes verstärken (BT-Drucksache IV/1549 S. 1). Wohnungssuchende sollten vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, welche sich häufig aus mißbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben; zudem sollte die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden (BT-Drucksache IV/1549, S. 12).

Durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG, welcher zunächst lediglich einen Ausschluß von Provisionsansprüchen des Eigentümers oder Vermieters einer Wohnung vorsah, sollte verhindert werden, dass Wohnungsvermittelnde Entgelte auch in solchen Fällen fordern, in welchen eine echte Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt (BT-Drucksache a.a.O.).

Nach der Beratung des Entwurfs im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages wurde sodann auch der Verwalter von Wohnräumen in den Regelungsbereich einbezogen (BT-Drucksache IV/2421, S. 6). Schließlich sollte durch Einfügung von § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermittG sichergestellt werden, dass der in Nr. 2 vorgesehene Ausschluß nicht durch die Einschaltung juristischer Personen umgangen werden kann und auch in solchen Fällen zum Tragen kommt, in denen der Wohnungsvermittler einerseits und der...

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