Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hatte den Beklagten beauftragt, ihre Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 1988–1998 zu erstellen. Sie bezog seit dem Unfalltod ihres Ehemannes im Juli 1988 Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese trug der Beklagte fehlerhaft in die Anlage KSO zur Einkommenssteuererklärung ein, was dazu führte, dass die Renteneinnahmen – entgegen der gesetzlichen Regelung – von der Klägerin versteuert werden musste.
Eine Abänderung der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1988–1989 lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom Oktober 2000 ab.
Der Steuerbescheid für das Jahr 1993 erging am 24.01.1995, der Bescheid von 1994 erging am 09.05.1996, der Bescheid von 1995 erging am 06.01.1997, der Bescheid von 1996 erging am 02.01.1998, der Bescheid von 1997 erging am 26.01.1999 und der Bescheid für 1998 erging am 07.12.1999.
Aufgrund der fehlerhaften Steuerbescheide ist der Klägerin insgesamt ein Schaden in Höhe von 53.653,00 DM entstanden. Nachdem der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Steuerbescheide aufgefallen war, legte sie im Jahr 2000 gegenüber dem Beklagten den entstandenen Schaden dar. Unter dem 06. November 2000 erklärte der Beklagte, die Unterlagen seiner Versicherung weitergeleitet zu haben. Unter dem 13. März 2000 erklärte die Versicherung, nur die Schadensersatzansprüche für die Jahre 1993 bis 1998 reguliert zu haben, da die Ansprüche bis zum Jahr 1992 verjährt seien.
Sie berief sich zudem auf eine feste Selbstbeteiligung von 3.000,00 DM für jeden Schadensfall, weshalb sie 18.000,00 DM hinsichtlich der nicht verjährten Versicherungsfälle aus dem Jahre 1993 bis 1998 nicht erstatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Gerling Versicherung vom 13.03.2001 Bezug genommen (Bl. 13 d.A.).
Unter dem 26. Juni 2001 schrieb die Streithelferin an den Beklagten und begehrte Erstattung dieser 18.000,00 DM. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Kopie des Schreibens vom 26. Juni 2001 (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen.
Unter dem 08.10.2002 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Mahnbescheid, am 21.10.2002 ging ein Monierungsschreiben des Amtsgerichts Hünfeld an die anwaltliche Vertreterin der Klägerin heraus. Unter dem 01.04.2003 beantwortete diese das Monierungsschreiben, am 02.04.2003 wurde sodann der Mahnbescheid ausgefertigt und dem Beklagten am 05.04.2003 zugestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.203,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus vom 12.04.2001 bis 31.12.2001 und aus 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erhebt die Einrede der Verjährung.
Mit Schreiben vom 15.06.2004 hat die Klägerin ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten … den Streit verkündigt. Die Streitverkündung wurde am 28.10.2004 zugestellt. Mit Fax vom 17. November 2004 hat die Streitverkündete erklärt, dem Rechtsstreit beizutreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hatte zwar ursprünglich gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe, was vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde.
Der Beklagte hat jedoch die Einrede der Verjährung erhoben, die dazu führt, dass er dauerhaft diese Leistung verweigern darf, § 222 Abs. 1 BGB alte Fassung.
Sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin sind verjährt.
Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Steuerberater innerhalb von 3 Jahren ab Zugang des Steuerbescheides (vgl. Kuhls, Meurers, Maxl, Steuerberatungsgesetz, 2. Auflage, § 68 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt jedoch eine besondere Verpflichtung des Steuerberaters an, den Mandanten auf den eigenen Fehler und seine daraus folgende Haftung hinzuweisen, sowie über den Wortlaut der Verjährungsvorschrift des § 68 Steuerberatungsgesetz. Dieser sogenannte Sekundäranspruch führt dazu, dass bei schuldhafter Verletzung der Belehrungspflicht zu diesem Zeitpunkt eine neue dreijährige Verjährungsfrist beginnt, die grundsätzlich mit dem Eintritt der Verjährung des Primäranspruches beginnt. Selbst eine bereits entstandene Belehrungspflicht entfällt jedoch, wenn der Mandant vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruches durch einen anderen Steuerberater ohne Rechtsanwalt beraten wird, (vgl. Kuhls, Meurers, Maxl am angegebenen Ort, Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen).
Unter diesen Voraussetzungen sind sämt...