Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 30.10.2012; Aktenzeichen I-4 U 61/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers anzugeben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 zu zahlen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, ausgestattet mit der satzungsmäßigen Aufgabe, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Hierzu gehört die Überwachung der Wahrung der Regeln des lauteren Wettbewerbs durch Wettbewerber der Mitglieder.

Die Beklagte betreibt Baumärkte.

Mit einem für die Zeit vom 14. bis 20. Mai 2011 geltenden Prospekt (Anlage K1, Bl. 9 ff. d. A.) warb die Beklagte für zahlreiche, dort abgebildete Aktionsprodukte unter Preisbenennung. Sie verwandte dabei den Schriftzug "W - Die Profi-Baumärkte". Auf der vorletzten Seite des Prospekts sind die jeweiligen Betreiber der Profi-Baumärkte, die sich an das beworbene Angebot halten wollen, mit Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer aufgeführt. Die Angabe des in das Handelsregister eingetragenen Namens "W Die Profi-Baumärkte GmbH & Co. KG" unter Angabe der Adresse der Verwaltung der Beklagten, an der kein Publikumsverkehr stattfindet, erfolgte nicht.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2011 ab (Anlage K2, Bl. 10ff. d. A.). Hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Die hierfür mit der Klage geltend gemachte Abmahnkostenpauschale beläuft sich auf EUR 166,60 und ermittelt sich aus einem Durchschnittswert des Anteils der Abmahnkosten an den Gesamtkosten des Klägers in 2010.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass die Beklagte mit dem Werbeprospekt gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoße. Daher habe er einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Außerdem habe er einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der vorgerichtlichen Abmahnung der Beklagten verbundenen Personal- und Sachkosten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmens anzugeben, sofern dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben, sowie

an den Kläger EUR 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger sei nicht klagebefugt. Es sei zudem notwendige Voraussetzung eines Anspruchs gemäß §§ 8, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG, dass die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG durch das vermeintliche Vorenthalten der Information beeinflusst worden sei. Diese Beeinflussung müsse darüber hinaus auch spürbar sein. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die geschäftliche Bezeichnung wie "W" bzw. "W - Die Profi Baumärkte" genüge bei richtlinienkonformer Auslegung des § 5a UWG den Anforderungen an die Verbraucherinformation bezüglich "Identität und Anschrift". Ferner sei den Verbrauchern durch die Angabe des Internetauftritts der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, sich möglicherweise notwendige Informationen auch über die Webseite zu verschaffen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.

Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2012 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger ist gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 5 UWG i.V.m. § 13 UKlaG, § 1 UKlaV prozessführungsbefugt. Er hat mit Schriftsatz vom 28.09.2011 substantiiert dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl an Unternehmen angehört, die im Wettbewerb zur Beklagten stehen.

II.

Ihm steht auch ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Die beanstandete Prospektwerbung der Beklagten ist eine unlautere, irreführende Werbung im Sinne der §§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sie verletzt wesentliche Informationspflichten im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG und erfüllt damit unwiderleglich die Erforde...

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